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§ 6d UniAbgG

Fassungen
30.09.2001 bis 31.12.2003
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6d30.09.200131.12.2003 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Univ.-Abgeltungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 463 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6 d

Inkrafttretensdatum

30.09.2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002

Abkürzung

UniAbgG

Index

72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen

Beachte

Zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 143, Absatz 6, in Verbindung mit Paragraph 132, Absatz 2,, Bundesgesetzblatt römisch eins

Nr. 120 aus 2002,.

Text

Freistellung

Paragraph 6 d, (1) Der Wissenschaftliche (Künstlerische) Mitarbeiter hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Freistellung zu Erholungszwecken im Ausmaß von 25 Arbeitstagen. In dem Kalenderjahr, in dem das Ausbildungsverhältnis begründet worden ist, beträgt das Freistellungsausmaß für jeden begonnenen Monat des Ausbildungsverhältnisses ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes. Hat das Ausbildungsverhältnis in diesem Kalenderjahr ununterbrochen sechs Monate gedauert, gebührt die Freistellung im vollen Ausmaß.

  1. Absatz 2,Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten eines Karenzurlaubes, so gebührt eine Freistellung zu Erholungszwecken, soweit sie noch nicht verbraucht worden ist, in dem Ausmaß, das dem um die Dauer dieser Zeit verkürzten Kalenderjahr entspricht.
  2. Absatz 3,Die kalendermäßige Festlegung der Freistellung zu Erholungszwecken ist unter Berücksichtung der vom Wissenschaftlichen (Künstlerischen) Mitarbeiter zu erfüllenden Aufgaben und der Erfordernisse der Ausbildung vorzunehmen. Auf die persönlichen Verhältnisse des Wissenschaftlichen (Künstlerischen) Mitarbeiters ist angemessen Rücksicht zu nehmen.
  3. Absatz 4,Aus wichtigen persönlichen Gründen kann dem Wissenschaftlichen (Künstlerischen) Mitarbeiter über das in Absatz eins und 2 festgelegte Ausmaß hinaus eine dem Anlass angemessene Freistellung gewährt werden.
  4. Absatz 5,Der Wissenschaftliche (Künstlerische) Mitarbeiter hat Anspruch auf Pflegefreistellung nach den für Bundesbedienstete geltenden Bestimmungen.
  5. Absatz 6,Paragraph 160, BDG 1979 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Rektor dem Wissenschaftlichen (Künstlerischen) Mitarbeiter eine Freistellung für Zwecke der Forschung (für Zwecke der Entwicklung und Erschließung der Künste) gewähren kann. Im Falle des Paragraph 160, Absatz 2, Ziffer 2, BDG 1979 ist der Ausbildungsbeitrag entsprechend zu aliquotieren.

Gesetzesnummer

10009389

Dokumentnummer

NOR40019933