Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Univ.-Abgeltungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 463/1974 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002Bundesgesetzblatt Nr. 463 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6gParagraph 6 g
Index
72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen
Beachte
Zum Außerkrafttreten vgl. § 143 Abs. 6 iVm § 132 Abs. 2, BGBl. I Zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 143, Absatz 6, in Verbindung mit Paragraph 132, Absatz 2,, Bundesgesetzblatt römisch eins
Nr. 120/2002.Nr. 120 aus 2002,.
Text
§ 6g. (1) Aus Anlass der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses durch Zeitablauf nach mindestens vier Jahren ohne unmittelbar anschließende Aufnahme in ein Dienstverhältnis zum Bund oder ein Arbeitsverhältnis zu einer Universität gebührt dem Wissenschaftlichen (Künstlerischen) Mitarbeiter ein Betrag im Ausmaß von 40% des jährlichen Ausbildungsbeitrages.Paragraph 6 g, (1) Aus Anlass der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses durch Zeitablauf nach mindestens vier Jahren ohne unmittelbar anschließende Aufnahme in ein Dienstverhältnis zum Bund oder ein Arbeitsverhältnis zu einer Universität gebührt dem Wissenschaftlichen (Künstlerischen) Mitarbeiter ein Betrag im Ausmaß von 40% des jährlichen Ausbildungsbeitrages.
(2)Absatz 2,Wird ein ehemaliger Wissenschaftlicher (Künstlerischer) Mitarbeiter, der eine Leistung gemäß Abs. 1 erhalten hat, innerhalb von vier Jahren in den Bundesdienst oder ein Arbeitsverhältnis zu einer Universität aufgenommen, ist er verpflichtet, diese Leistung im Ausmaß vonWird ein ehemaliger Wissenschaftlicher (Künstlerischer) Mitarbeiter, der eine Leistung gemäß Absatz eins, erhalten hat, innerhalb von vier Jahren in den Bundesdienst oder ein Arbeitsverhältnis zu einer Universität aufgenommen, ist er verpflichtet, diese Leistung im Ausmaß von
50% bei einer Aufnahme innerhalb von zwölf Monaten,
40% bei einer Aufnahme innerhalb von 24 Monaten,
30% bei einer Aufnahme innerhalb von 36 Monaten,
20% bei einer Aufnahme innerhalb von 48 Monaten zurückzuzahlen.
Anmerkung
Die Novelle BGBl. I Nr. 130/2003 wurde berücksichtigt.
Dokumentnummer
NOR40049050