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§ 6g UniAbgG

Fassungen
31.12.2003 bis 31.12.2003
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6g31.12.200331.12.2003 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002
§ 6g30.09.200130.12.2003 BGBl. I Nr. 87/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Univ.-Abgeltungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 463 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6 g

Inkrafttretensdatum

31.12.2003

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002

Abkürzung

UniAbgG

Index

72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen

Beachte

Zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 143, Absatz 6, in Verbindung mit Paragraph 132, Absatz 2,, Bundesgesetzblatt römisch eins

Nr. 120 aus 2002,.

Text

Paragraph 6 g, (1) Aus Anlass der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses durch Zeitablauf nach mindestens vier Jahren ohne unmittelbar anschließende Aufnahme in ein Dienstverhältnis zum Bund oder ein Arbeitsverhältnis zu einer Universität gebührt dem Wissenschaftlichen (Künstlerischen) Mitarbeiter ein Betrag im Ausmaß von 40% des jährlichen Ausbildungsbeitrages.

  1. Absatz 2,Wird ein ehemaliger Wissenschaftlicher (Künstlerischer) Mitarbeiter, der eine Leistung gemäß Absatz eins, erhalten hat, innerhalb von vier Jahren in den Bundesdienst oder ein Arbeitsverhältnis zu einer Universität aufgenommen, ist er verpflichtet, diese Leistung im Ausmaß von
    1. Ziffer eins
      50% bei einer Aufnahme innerhalb von zwölf Monaten,
    2. Ziffer 2
      40% bei einer Aufnahme innerhalb von 24 Monaten,
    3. Ziffer 3
      30% bei einer Aufnahme innerhalb von 36 Monaten,
    4. Ziffer 4
      20% bei einer Aufnahme innerhalb von 48 Monaten zurückzuzahlen.

Anmerkung

Die Novelle BGBl. I Nr. 130/2003 wurde berücksichtigt.

Gesetzesnummer

10009389

Dokumentnummer

NOR40049050