Rechtstracker.at

Art. 16

Fassungen
ab 26.09.1975 — BGBl. Nr. 562/1975 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 16 heute26.09.1975 BGBl. Nr. 562/1975 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen zur Errichtung eines Europäischen Laboratoriums für Molekularbiologie

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 562 aus 1975,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 16

Inkrafttretensdatum

26.09.1975BGBl. Nr. 562/1975

Außerkrafttretensdatum

Index

79/02 Forschung

Text

ARTIKEL römisch sechzehn

Kündigung

  1. Absatz eins,Nachdem dieses Übereinkommen sechs Jahre lang in Kraft gewesen ist, kann ein Vertragsstaat es vorbehaltlich des Artikels römisch sechs Absatz (3) Buchstabe b) dieses Übereinkommens durch eine an die schweizerische Regierung gerichtete Notifikation kündigen. Die Kündigung wird zum Ende des folgenden Rechnungsjahres wirksam.
  2. Absatz 2,Kommt ein Mitgliedstaat seinen Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen nicht nach, so kann ihm seine Mitgliedschaft durch einen mit Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten gefaßten Beschluß des Rates entzogen werden. Diesen Beschluß notifiziert der Generaldirektor den Unterzeichnerstaaten und beigetretenen Staaten.

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2020

Gesetzesnummer

10009393

Dokumentnummer

NOR12119874

Alte Dokumentnummer

N7197533357L