Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen zur Errichtung eines Europäischen Laboratoriums für Molekularbiologie
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 562/1975Bundesgesetzblatt Nr. 562 aus 1975,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 16Artikel 16
Text
ARTIKEL XVIARTIKEL römisch sechzehn
Kündigung
(1)Absatz eins,Nachdem dieses Übereinkommen sechs Jahre lang in Kraft gewesen ist, kann ein Vertragsstaat es vorbehaltlich des Artikels VI Absatz (3) Buchstabe b) dieses Übereinkommens durch eine an die schweizerische Regierung gerichtete Notifikation kündigen. Die Kündigung wird zum Ende des folgenden Rechnungsjahres wirksam.Nachdem dieses Übereinkommen sechs Jahre lang in Kraft gewesen ist, kann ein Vertragsstaat es vorbehaltlich des Artikels römisch sechs Absatz (3) Buchstabe b) dieses Übereinkommens durch eine an die schweizerische Regierung gerichtete Notifikation kündigen. Die Kündigung wird zum Ende des folgenden Rechnungsjahres wirksam.
(2)Absatz 2,Kommt ein Mitgliedstaat seinen Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen nicht nach, so kann ihm seine Mitgliedschaft durch einen mit Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten gefaßten Beschluß des Rates entzogen werden. Diesen Beschluß notifiziert der Generaldirektor den Unterzeichnerstaaten und beigetretenen Staaten.
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2020
Dokumentnummer
NOR12119874
Alte Dokumentnummer
N7197533357L