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Art. 7

Fassungen
ab 26.09.1975 — BGBl. Nr. 562/1975 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute26.09.1975 BGBl. Nr. 562/1975 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen zur Errichtung eines Europäischen Laboratoriums für Molekularbiologie

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 562 aus 1975,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

26.09.1975BGBl. Nr. 562/1975

Außerkrafttretensdatum

Index

79/02 Forschung

Text

ARTIKEL römisch sieben

Generaldirektor und Personal

  1. Absatz eins,a) Der Rat ernennt mit Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten auf eine bestimmte Zeit einen Generaldirektor; er kann diesen mit der gleichen Stimmenmehrheit entlassen.

b) Der Rat kann die Ernennung des Generaldirektors nach einem späteren Freiwerden der Stelle so lange aufschieben, wie er es für erforderlich hält. In diesem Fall ernennt der Rat anstelle des Generaldirektors eine Person, deren Befugnisse und Verantwortlichkeiten er bestimmt.

  1. Absatz 2,Der Generaldirektor ist das oberste Vollzugsorgan und der gesetzliche Vertreter des Laboratoriums.
  2. Absatz 3,a) Der Generaldirektor unterbreitet dem Rat:
    1. Litera i
      den Entwurf des in Artikel römisch sechs Absatz (3) Buchstabe b) dieses Übereinkommens erwähnten Rahmenplans;
    2. Sub-Litera, i, i
      den in Artikel römisch sechs Absatz (3) Buchstaben c) und d) dieses Übereinkommens vorgesehenen Haushaltsplan und den vorläufigen Voranschlag;
    3. iii
      die geprüften Jahresabrechnungen und den Jahresbericht, die in Artikel römisch sechs Absatz (3) Buchstaben f) und g) vorgeschrieben sind.
    1. Litera b
      Der Generaldirektor übermittelt der EKMB zur Erwägung den vom Rat nach Artikel römisch sechs Absatz (3) Buchstabe g) dieses Übereinkommens genehmigten Jahresbericht.
  3. Absatz 4,Dem Generaldirektor steht das vom Rat bewilligte wissenschaftliche, technische, Verwaltungs- und Büropersonal zur Seite.
  4. Absatz 5,Das Personal wird vom Generaldirektor eingestellt und entlassen. Der Rat genehmigt die Einstellung und Entlassung des leitenden Personals, das in der Personalordnung als solches bezeichnet wird. Beginn und Beendigung aller Arbeitsverhältnisse erfolgen nach Maßgabe der Personalordnung. Nicht zum Personal gehörende Personen, die eingeladen werden, in dem Laboratorium zu arbeiten, unterstehen dem Generaldirektor und haben allen vom Rat erlassenen allgemeinen Vorschriften nachzukommen.
  5. Absatz 6,Jeder Mitgliedstaat hat den ausschließlich internationalen Charakter der Verantwortlichkeiten des Generaldirektors und des Personals in bezug auf das Laboratorium zu beachten. Bei der Wahrnehmung ihrer Dienstobliegenheiten dürfen sie von einem Mitgliedstaat, einer Regierung oder einer anderen Stelle außerhalb des Laboratoriums Weisungen weder anfordern noch entgegennehmen.

Schlagworte

Verwaltungspersonal

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2020

Gesetzesnummer

10009393

Dokumentnummer

NOR12119865

Alte Dokumentnummer

N7197533348L