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Art. 9

Fassungen
ab 26.09.1975 — BGBl. Nr. 562/1975 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 heute26.09.1975 BGBl. Nr. 562/1975 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen zur Errichtung eines Europäischen Laboratoriums für Molekularbiologie

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 562 aus 1975,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

26.09.1975BGBl. Nr. 562/1975

Außerkrafttretensdatum

Index

79/02 Forschung

Text

ARTIKEL römisch neun

Haushaltsplan

  1. Absatz eins,Das Rechnungsjahr des Laboratoriums läuft vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.
  2. Absatz 2,Der Generaldirektor legt alljährlich spätestens am 1. Oktober dem Rat zur Prüfung und Genehmigung einen Haushaltsplan vor, der ins einzelne gehende Voranschläge der Einnahmen und Ausgaben des Laboratoriums für das folgende Rechnungsjahr enthält.
  3. Absatz 3,Das Laboratorium wird finanziert durch:
    1. Litera a
      die finanziellen Beiträge der Mitgliedstaaten;
    2. Litera b
      von den Mitgliedstaaten neben ihren finanziellen Beiträgen gewährte Schenkungen, sofern nicht der Rat mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitgliedstaaten feststellt, daß eine Schenkung mit den Zwecken des Laboratoriums unvereinbar ist, und
    3. Litera c
      alle sonstigen Einnahmen, insbesondere von privaten Organisationen und Privatpersonen angebotenen Schenkungen; deren Annahme bedarf jedoch der mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitgliedstaaten erteilten Genehmigung des Rates.
  4. Absatz 4,Der Haushaltsplan des Laboratoriums wird in Rechnungseinheiten zu 0,88867088 g Feingold aufgestellt.

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2020

Gesetzesnummer

10009393

Dokumentnummer

NOR12119867

Alte Dokumentnummer

N7197533350L