Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen zwischen Österreich und Jugoslawien über die Errichtung und Tätigkeit Jugoslawischer Kulturinformationszentren in Österreich
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 424/1975Bundesgesetzblatt Nr. 424 aus 1975,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
Artikel 4
Das Kulturinformationszentrum kann für den Bedarf seiner Bibliothek und seines Leseraumes Filme, Bücher und Presseerzeugnisse aller Art, die aus Jugoslawien stammen oder Jugoslawien beschreiben, frei, direkt und frei von Zöllen und sonstigen Eingangsabgaben, jedoch in Übereinstimmung mit den österreichischen Rechtsvorschriften, einführen. Das Kulturinformationszentrum wird sich nicht mit dem Verkauf dieser Gegenstände befassen. Eine unentgeltliche Weitergabe ist nur in Übereinstimmung mit den österreichischen Rechtsvorschriften zulässig.
Zuletzt aktualisiert am
07.03.2017
Dokumentnummer
NOR12119881
Alte Dokumentnummer
N7197533364L