Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen zwischen Österreich und Jugoslawien über die Errichtung und Tätigkeit Jugoslawischer Kulturinformationszentren in Österreich
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 424/1975Bundesgesetzblatt Nr. 424 aus 1975,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
Artikel 6
Das Übereinkommen ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Es kann jederzeit durch einen der Vertragsstaaten schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden.
Das Übereinkommen tritt drei Monate nach Kündigung außer Kraft.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten das Übereinkommen unterzeichnet.
Geschehen in Belgrad, am 13. November 1974 in zwei Urschriften in deutscher und kroatoserbischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.
Zuletzt aktualisiert am
07.03.2017
Dokumentnummer
NOR12119883
Alte Dokumentnummer
N7197533366L