Rechtstracker.at

§ 11

Fassungen
05.06.1976 bis 20.04.2017
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1105.06.197620.04.2017 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 114/2017

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Aufnahms- und Eignungsprüfungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 291 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 114 aus 2017,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

05.06.1976

Außerkrafttretensdatum

20.04.2017aufgehoben durch BGBl. II Nr. 114/2017

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Dem Prüfungskandidaten sind im Rahmen der mündlichen Prüfung in jedem Prüfungsgebiet zwei voneinander unabhängige Aufgaben vorzulegen.
  2. Absatz 2,Ergibt sich aus der Lösung der Aufgaben keine sichere Beurteilungsgrundlage, so hat der Prüfer eine weitere Aufgabe zu stellen.
  3. Absatz 3,Zur Vorbereitung auf jede Aufgabe ist dem Prüfungskandidaten eine angemessene Frist einzuräumen.
  4. Absatz 4,Für die Prüfung ist jeweils nicht mehr Zeit zu verwenden, als für die Gewinnung einer sicheren Beurteilung erforderlich ist. Die Prüfungszeit darf für ein Prüfungsgebiet 20 Minuten nicht überschreiten, sofern nicht eine weitere Frage gemäß Absatz 2, gestellt wurde.

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2017

Gesetzesnummer

10009399

Dokumentnummer

NOR12119899

alte Dokumentnummer

N7197540653L