Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Aufnahms- und Eignungsprüfungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 291/1975 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 9/2024Bundesgesetzblatt Nr. 291 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 9 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14aParagraph 14 a
Index
70/06 Schulunterricht
Text
Feststellung der körperlichen Eignung im Rahmen der Eignungsprüfung
§ 14a.Paragraph 14 a,
(1)Absatz eins,Zur Feststellung der körperlichen Eignung des Aufnahmsbewerbers ist im Rahmen der Eignungsprüfung eine schulärztliche Untersuchung durchzuführen, in deren Rahmen auch eine Aussage über den Grad etwaiger Sprachfehler und deren Behebbarkeit zu treffen ist. Hilfsbefunde von Fachärzten bzw. von Diplomierten Logopäden können eingeholt werden. Bei unbehebbaren Sprachfehlern ist die körperliche Eignung nicht gegeben.
(2)Absatz 2,Sofern die Feststellung gemäß Abs. 1 ergibt, daß der Aufnahmsbewerber körperlich nicht geeignet ist, ist ihm dies zugleich mit der Bekanntgabe der Gesamtbeurteilung (§ 12 Abs. 4) schriftlich mitzuteilen.Sofern die Feststellung gemäß Absatz eins, ergibt, daß der Aufnahmsbewerber körperlich nicht geeignet ist, ist ihm dies zugleich mit der Bekanntgabe der Gesamtbeurteilung (Paragraph 12, Absatz 4,) schriftlich mitzuteilen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 114/2017
Zuletzt aktualisiert am
12.01.2024
Dokumentnummer
NOR40192740