Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Aufnahms- und Eignungsprüfungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 291/1975 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 114/2017Bundesgesetzblatt Nr. 291 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 114 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14bParagraph 14 b
Index
70/06 Schulunterricht
Text
Berechtigungen
§ 14b.Paragraph 14 b,
Die erfolgreiche Ablegung einer Eignungsprüfung gemäß § 4 und § 5 an einer Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik sowie einer Bildungsanstalt für Sozialpädagogik gilt als Aufnahmsprüfung im entsprechenden Prüfungsgebiet für alle berufsbildenden mittleren (einschließlich der Forstfachschule) und höheren Schulen sowie in die 5. Klasse einer allgemein bildenden höheren Schule. Die erfolgreiche Ablegung einer Eignungsprüfung gemäß Paragraph 4 und Paragraph 5, an einer Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik sowie einer Bildungsanstalt für Sozialpädagogik gilt als Aufnahmsprüfung im entsprechenden Prüfungsgebiet für alle berufsbildenden mittleren (einschließlich der Forstfachschule) und höheren Schulen sowie in die 5. Klasse einer allgemein bildenden höheren Schule.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 172/1999
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2017
Dokumentnummer
NOR12128722
Alte Dokumentnummer
N7199959878L