Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Aufnahms- und Eignungsprüfungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 291/1975Bundesgesetzblatt Nr. 291 aus 1975,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 25Paragraph 25
Index
70/06 Schulunterricht
Text
Durchführung der mündlichen Prüfung
§ 25.Paragraph 25,
(1)Absatz eins,Der Schulleiter hat die für die ordnungsgemäße Durchführung der mündlichen Prüfung notwendigen Vorkehrungen zu treffen; er hat hiebei, wenn es die Zahl der Prüfungskandidaten erforderlich macht, insbesondere dafür zu sorgen, daß bei der Prüfung außer dem jeweiligen Prüfer ein weiterer Lehrer zur Aufsichtsführung anwesend ist.
(2)Absatz 2,Im Rahmen einer mündlichen Teilprüfung dürfen zur selben Zeit nicht mehrere Prüfungskandidaten geprüft werden, doch ist während einer mündlichen Teilprüfung eines Prüfungskandidaten die Ausgabe von Aufgaben an andere Prüfungskandidaten zur Vorbereitung zulässig.
(3)Absatz 3,Zur Vorbereitung auf jede Aufgabe ist dem Prüfungskandidaten eine angemessene Zeit einzuräumen.
(4)Absatz 4,Bedient sich ein Prüfungskandidat bei der Lösung einer Aufgabe unerlaubter Hilfsmittel oder Hilfen, ist die betreffende Aufgabe nicht zu beurteilen und eine neue Aufgabe zu stellen.
(5)Absatz 5,Die dem Prüfungskandidaten im Rahmen der mündlichen Prüfung gestellten Aufgaben sind im Prüfungsprotokoll zu vermerken.
Zuletzt aktualisiert am
07.09.2016
Dokumentnummer
NOR12119913
Alte Dokumentnummer
N7197540667L