Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
14.04.1978 bis 31.03.1997
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 314.04.197831.03.1997 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 110/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Aufnahms- und Eignungsprüfungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 291 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 110 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

14.04.1978

Außerkrafttretensdatum

31.03.1997aufgehoben durch BGBl. II Nr. 110/1997

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Standardisierte Untersuchungsverfahren an Stelle der Aufnahms-

und Eignungsprüfung

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Zur Feststellung der Eignung des Schülers für die berufsbildenden mittleren Schulen, ausgenommen die Forstfachschule, und die berufsbildenden höheren Schulen sind an diesen Schulen an Stelle der Aufnahmsprüfung nach wissenschaftlichen Grundsätzen erstellte und erprobte, vom Bundesminister für Unterricht und Kunst zur Verfügung gestellte Untersuchungsverfahren (standardisierte Untersuchungsverfahren) durchzuführen.
  2. Absatz 2,An den kunstgewerblichen Fachschulen und an den Höheren Lehranstalten für Reproduktions- und Drucktechnik ist zusätzlich zu den standardisierten Untersuchungsverfahren eine Prüfung durchzuführen. Diese Prüfung dient der Feststellung, ob der Aufnahmsbewerber den Anforderungen der zu vermittelnden Berufsausbildung in künstlerischer Hinsicht entspricht.
  3. Absatz 3,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1978,)

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2025

Gesetzesnummer

10009399

Dokumentnummer

NOR12119890

alte Dokumentnummer

N7197540644L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/291/P3/NOR12119890