Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Aufnahms- und Eignungsprüfungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 291/1975 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 110/1997Bundesgesetzblatt Nr. 291 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 110 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
70/06 Schulunterricht
Text
Standardisierte Untersuchungsverfahren an Stelle der Aufnahms-
und Eignungsprüfung
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Zur Feststellung der Eignung des Schülers für die berufsbildenden mittleren Schulen, ausgenommen die Forstfachschule, und die berufsbildenden höheren Schulen sind an diesen Schulen an Stelle der Aufnahmsprüfung nach wissenschaftlichen Grundsätzen erstellte und erprobte, vom Bundesminister für Unterricht und Kunst zur Verfügung gestellte Untersuchungsverfahren (standardisierte Untersuchungsverfahren) durchzuführen.
(2)Absatz 2,An den kunstgewerblichen Fachschulen und an den Höheren Lehranstalten für Reproduktions- und Drucktechnik ist zusätzlich zu den standardisierten Untersuchungsverfahren eine Prüfung durchzuführen. Diese Prüfung dient der Feststellung, ob der Aufnahmsbewerber den Anforderungen der zu vermittelnden Berufsausbildung in künstlerischer Hinsicht entspricht.
(3)Absatz 3,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 170/1978)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1978,)
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2025
Dokumentnummer
NOR12119890
alte Dokumentnummer
N7197540644L