Rechtstracker.at

§ 41

Fassungen
ab 01.09.2020 — BGBl. II Nr. 264/2020
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 41 heute01.09.2020 § → § BGBl. II Nr. 264/2020
§ 4113.06.202031.08.2020 § → § BGBl. II Nr. 264/2020
§ 4101.09.201212.06.2020 § → § BGBl. II Nr. 185/2012
§ 4124.05.198531.08.2012 BGBl. Nr. 199/1985

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Aufnahms- und Eignungsprüfungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 291 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 264 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 41

Inkrafttretensdatum

01.09.2020BGBl. II Nr. 264/2020

Außerkrafttretensdatum

Index

70/06 Schulunterricht

Text

7. ABSCHNITT
Eignungsprüfung an allgemeinbildenden höheren Schulen und Mittelschulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung

Zweck der Eignungsprüfung

Paragraph 41,

  1. Absatz eins,Die Eignungsprüfung dient der Feststellung, ob der Aufnahmsbewerber die erforderliche Eignung im Hinblick auf die besonderen Aufgaben der Sonderform mit musischer Ausbildung besitzt.
  2. Absatz 2,Die Eignungsprüfung für die Aufnahme in eine Sonderform der allgemeinbildenden höheren Schule für Studierende der Musik wird durch den Nachweis der bestandenen Aufnahmsprüfung an der Hochschule für Musik und darstellende Kunst oder an dem Konservatorium mit Öffentlichkeitsrecht ersetzt, an der/dem der Aufnahmsbewerber einen Vorbereitungs- oder Ausbildungslehrgang besucht.

Im RIS seit

15.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2020

Gesetzesnummer

10009399

Dokumentnummer

NOR40223820