Rechtstracker.at

§ 43

Fassungen
ab 21.04.2017 — BGBl. II Nr. 114/2017
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 43 heute21.04.2017 § → § BGBl. II Nr. 114/2017
§ 4324.05.198520.04.2017 BGBl. Nr. 199/1985

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Aufnahms- und Eignungsprüfungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 291 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 114 aus 2017,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 43

Inkrafttretensdatum

21.04.2017BGBl. II Nr. 114/2017

Außerkrafttretensdatum

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Durchführung der praktischen Eignungsprüfung

Paragraph 43,

  1. Absatz eins,Die praktische Eignungsprüfung ist so zu gestalten, daß sie eine Aussage über die voraussichtliche Eignung des Prüfungskandidaten für die Ausbildung im musikalischen bzw. bildnerischen Schwerpunkt der Sonderform ermöglichen.
  2. Absatz 2,Der Schulleiter hat die für die ordnungsgemäße Durchführung der praktischen Prüfung notwendigen Vorkehrungen unter Einbeziehung des Fachkoordinators zu treffen; dabei ist auf die Anzahl der Prüfungskandidaten Bedacht zu nehmen.
  3. Absatz 3,Über die erbrachten Prüfungsleistungen ist vom Prüfer ein Prüfungsprotokoll zu führen.
  4. Absatz 4,Tritt während der Prüfung ein unvorhergesehenes Ereignis ein, das die körperliche Sicherheit oder die Gesundheit der Prüfungskandidaten gefährdet oder den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung schwerwiegend beeinträchtigt, so ist die Prüfung unverzüglich abzubrechen. In diesem Falle ist die Prüfung nach Möglichkeit im selben Prüfungstermin mit neuer Aufgabenstellung nochmals durchzuführen.

Im RIS seit

25.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2018

Gesetzesnummer

10009399

Dokumentnummer

NOR40192752