Rechtstracker.at

§ 47

Fassungen
ab 24.05.1985 — BGBl. Nr. 199/1985
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 47 heute24.05.1985 BGBl. Nr. 199/1985

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Aufnahms- und Eignungsprüfungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 291 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 199 aus 1985,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 47

Inkrafttretensdatum

24.05.1985BGBl. Nr. 199/1985

Außerkrafttretensdatum

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Umfang der Eignungsprüfung

Paragraph 47,

  1. Absatz eins,Die Eignungsprüfung umfaßt eine praktische Prüfung. Ferner ist im Rahmen der Eignungsprüfung die körperliche Eignung festzustellen.
  2. Absatz 2,Die praktische Prüfung soll ein Bild von der allgemeinmotorischen Leistungsfähigkeit des Kandidaten geben. Die Prüfungsanforderungen sind dem Prüfungskandidaten spätestens bei der Anmeldung zur Prüfung zur Kenntnis zu bringen. Allenfalls geforderte Mindestleistungen können bei vorübergehender körperlicher Behinderung zum Zeitpunkt der Eignungsprüfung auch anderweitig nachgewiesen werden (zB Ergebnisse früherer Wettkämpfe).
  3. Absatz 3,Zur Feststellung der körperlichen Eignung des Aufnahmsbewerbers ist im Rahmen der Eignungsprüfung vor der praktischen Prüfung eine Untersuchung durch den Schularzt nach sportmedizinischen Kriterien durchzuführen beziehungsweise zu veranlassen.
  4. Absatz 4,Zusätzlich zur Eignungsprüfung ist für die Sonderform an allgemeinbildenden höheren Schulen eine Aufnahmsprüfung nach den Bestimmungen des 5. Abschnittes bzw. des 6. Abschnittes abzulegen, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 40, des Schulorganisationsgesetzes nicht gegeben sind.

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2016

Gesetzesnummer

10009399

Dokumentnummer

NOR12119935

alte Dokumentnummer

N7197540689L