Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Aufnahms- und Eignungsprüfungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 291/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 199/1985Bundesgesetzblatt Nr. 291 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 199 aus 1985,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 50Paragraph 50
Index
70/06 Schulunterricht
Text
Feststellung der körperlichen Eignung
§ 50.Paragraph 50,
(1)Absatz eins,Die ärztliche Untersuchung durch den Schularzt im Rahmen der Eignungsprüfung oder das vorgelegte Zeugnis (gemäß § 47 Abs. 3) muß folgendes beinhalten:Die ärztliche Untersuchung durch den Schularzt im Rahmen der Eignungsprüfung oder das vorgelegte Zeugnis (gemäß Paragraph 47, Absatz 3,) muß folgendes beinhalten:
Klinische Untersuchung (nach Möglichkeit unter Mitwirkung eines Facharztes für Orthopädie)
Allgemeinstatus, Größe, Gewicht
Nervensystem und Sinnesorgane,
Hilfsbefunde
Labor: Blutbild komplett, Blutsenkung
Harn komplett
Ruhe-EKG
sofern anamnestisch nötig: weitere Hilfsbefunde
(zB nach Hepatitis)
Röntgen: Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule Beckenübersicht
Hüftgelenke
Kniegelenke
Thorax (Cor und Pulmo)
(2)Absatz 2,Die geforderten Hilfsbefunde (Abs. 1 Z 3 lit. a) sind nur von jenen Schülern beizubringen, die tatsächlich in die Schule auf Grund der positiven praktischen Eignungsprüfung aufgenommen werden können. Die Röntgenbefunde (Abs. 1 Z 3 lit. b) sind nur bei Verdacht auf einen krankhaften Zustand nach klinischer Untersuchung beizubringen.Die geforderten Hilfsbefunde (Absatz eins, Ziffer 3, Litera a,) sind nur von jenen Schülern beizubringen, die tatsächlich in die Schule auf Grund der positiven praktischen Eignungsprüfung aufgenommen werden können. Die Röntgenbefunde (Absatz eins, Ziffer 3, Litera b,) sind nur bei Verdacht auf einen krankhaften Zustand nach klinischer Untersuchung beizubringen.
(3)Absatz 3,Sofern die Untersuchung und die Befunde ergeben, daß der Aufnahmsbewerber körperlich nicht geeignet ist, ist ihm dies zugleich mit der Bekanntgabe der Gesamtbeurteilung (§ 49 Abs. 4) schriftlich mitzuteilen.Sofern die Untersuchung und die Befunde ergeben, daß der Aufnahmsbewerber körperlich nicht geeignet ist, ist ihm dies zugleich mit der Bekanntgabe der Gesamtbeurteilung (Paragraph 49, Absatz 4,) schriftlich mitzuteilen.
Zuletzt aktualisiert am
07.09.2016
Dokumentnummer
NOR12119938
Alte Dokumentnummer
N7197540692L