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Art. 5

Fassungen
ab 23.11.1975 — BGBl. Nr. 612/1975 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute23.11.1975 BGBl. Nr. 612/1975 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Zusatzprotokoll zum Übereinkommen zwischen Österreich und Italien zur Förderung der kulturellen Beziehungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 612 aus 1975,

Typ

Vertrag – Italien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

23.11.1975BGBl. Nr. 612/1975

Außerkrafttretensdatum

Index

79/01 Schulen, Universitäten

Text

Artikel 5

Dieses Zusatzprotokoll kann jederzeit schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden. Die Kündigung wird sechs Monate nach ihrem Einlangen beim anderen Vertragsstaat wirksam.

Das Außerkrafttreten des Übereinkommens zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik zur Förderung der kulturellen Beziehungen zwischen den beiden Ländern vom 14. März 1952 bewirkt auch das Außerkrafttreten dieses Zusatzprotokolls.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Zusatzprotokoll unterzeichnet.

Geschehen zu Wien, am 24. September 1975, in zwei Urschriften in deutscher und italienischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2016

Gesetzesnummer

10009400

Dokumentnummer

NOR12119848

Alte Dokumentnummer

N7197533331L