Rechtstracker.at

§ 14

Fassungen
01.09.1994 bis 30.09.2003
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1401.09.199430.09.2003 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienrichtung Mathematik

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 470 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

01.09.1994

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Index

72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

römisch vier. ABSCHNITT

Übergangsbestimmungen

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Gemäß Paragraph 45, Absatz 8, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes haben ordentliche Hörer, die vor Inkrafttreten des neuen Studienplanes ihr Studium begonnen haben, das Recht, sich durch schriftliche Erklärung zu Beginn des auf das Inkrafttreten des neuen Studienplanes folgenden Semesters diesem neuen Studienplan zu unterwerfen. In diesem Fall werden zurückgelegte Studien dieser Studienrichtung zur Gänze in die vorgeschriebene Studiendauer eingerechnet und alle abgelegten Prüfungen anerkannt. Fehlende Lehrveranstaltungen und Prüfungen sind bis zum Antreten zur kommissionellen Ablegung des ersten Teiles und zum zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung nachzuholen.
  2. Absatz 2,Ordentliche Hörer der Studienrichtung Mathematik, Studienzweig Mathematik, die ihr Studium vor dem in Absatz 3, genannten Zeitpunkt an der Universität Klagenfurt begonnen haben, sind berechtigt, ihr Studium an der Fakultät für Wirtschaftswissenschaften und Informatik dieser Universität nach dem jeweils geltenden Studienplan, längstens jedoch bis zum 28. Februar 2002, fortzusetzen und zu beenden.
  3. Absatz 3,Paragraph eins,, Paragraph 2, Absatz 2,, Paragraph 3,, Paragraph 4, Absatz 2 und Absatz 3,, die Überschrift zu Paragraph 5,, Paragraph 5, Absatz 2 bis 4, Paragraph 9,, die Überschrift zu Paragraph 11,, Paragraph 11, Absatz 2 bis 5, Paragraph 12, Absatz 2 und Paragraph 14, Absatz eins und 2 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 499 aus 1994, treten mit 1. September 1994 in Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2025

Gesetzesnummer

10009402

Dokumentnummer

NOR12119843

Alte Dokumentnummer

N7197531273L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/470/P14/NOR12119843