Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienrichtung Mathematik
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 470/1975 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 470 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Inkrafttretensdatum
01.09.1994
Außerkrafttretensdatum
30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997
Index
72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
I. ABSCHNITTrömisch eins. ABSCHNITT
Einrichtung
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Die Studienrichtung Mathematik ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einzurichten:
Der Studienzweig Mathematik ist an der Formal- und Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien sowie an den Naturwissenschaftlichen Fakultäten der Universitäten Graz, Innsbruck und Salzburg einzurichten;
der Studienzweig Mathematik (Lehramt an höheren Schulen) ist an der Formal- und Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien, den Naturwissenschaftlichen Fakultäten der Universitäten Graz, Innsbruck und Salzburg, der Fakultät für Wirtschaftswissenschaften und Informatik der Universität Klagenfurt, der Technisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Technischen Universität Wien sowie an der Technisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Linz gemeinsam mit der Sozial- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät dieser Universität einzurichten.
(2)Absatz 2,Hinsichtlich der pädagogischen Ausbildung für Lehramtskandidaten haben die an der jeweiligen Universität eingerichteten Geisteswissenschaftlichen Fakultäten, an der Universität Klagenfurt die Fakultät für Kulturwissenschaften und an der Technisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Technischen Universität Wien die Geisteswissenschaftliche Fakultät der Universität Wien mitzuwirken.
Zuletzt aktualisiert am
09.10.2025
Dokumentnummer
NOR12119830
Alte Dokumentnummer
N7197531260L