Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienrichtung Mathematik
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 470/1975 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 470 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
Zweite Diplomprüfung
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Prüfungsfächer des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung sind:
ein weiteres Teilgebiet der Mathematik nach Wahl des Kandidaten gemäß § 6 Abs. 3 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen;ein weiteres Teilgebiet der Mathematik nach Wahl des Kandidaten gemäß Paragraph 6, Absatz 3, des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen;
ein Wahlfach aus einem Anwendungsgebiet der Mathematik gemäß § 6 Abs. 3 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen.ein Wahlfach aus einem Anwendungsgebiet der Mathematik gemäß Paragraph 6, Absatz 3, des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen.
(2)Absatz 2,Die Bestimmungen des § 4 Abs. 2 und 3 gelten für den ersten Teil der zweiten Diplomprüfung sinngemäß.Die Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz 2 und 3 gelten für den ersten Teil der zweiten Diplomprüfung sinngemäß.
(3)Absatz 3,Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung ist mündlich abzuhalten. Er umfaßt die in § 9 Abs. 1 lit. a und b des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen angeführten Prüfungen.Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung ist mündlich abzuhalten. Er umfaßt die in Paragraph 9, Absatz eins, Litera a und b des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen angeführten Prüfungen.
Zuletzt aktualisiert am
09.10.2025
Dokumentnummer
NOR12119836
Alte Dokumentnummer
N7197531266L