Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Land- und forstwirtschaftliches Privatschulgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 318/1975Bundesgesetzblatt Nr. 318 aus 1975,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen
Text
ABSCHNITT IIABSCHNITT römisch zwei
Subventionierung von privaten land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen A. Subventionierung von konfessionellen land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen Geltungsbereich
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften sind nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes für die mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten konfessionellen land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen und land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen, soweit sie nicht unter § 1 fallen, Subventionen zum Personalaufwand zu gewähren.Den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften sind nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes für die mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten konfessionellen land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen und land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen, soweit sie nicht unter Paragraph eins, fallen, Subventionen zum Personalaufwand zu gewähren.
(2)Absatz 2,Unter konfessionellen Schulen sind die von einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft oder einer ihrer Einrichtungen erhaltenen Schulen sowie jene von Vereinen, Stiftungen und Fonds erhaltenen Schulen zu verstehen, die von der zuständigen kirchlichen (religionsgesellschaftlichen) Oberbehörde als konfessionelle Schulen anerkannt werden.
Zuletzt aktualisiert am
20.09.2016
Dokumentnummer
NOR12119949
alte Dokumentnummer
N7197540703L