Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
ab 01.09.1975 — BGBl. Nr. 318/1975 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3 heute01.09.1975 BGBl. Nr. 318/1975 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliches Privatschulgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 318 aus 1975,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.09.1975BGBl. Nr. 318/1975

Außerkrafttretensdatum

Index

71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen

Text

ABSCHNITT römisch zwei

Subventionierung von privaten land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen A. Subventionierung von konfessionellen land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen Geltungsbereich

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften sind nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes für die mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten konfessionellen land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen und land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen, soweit sie nicht unter Paragraph eins, fallen, Subventionen zum Personalaufwand zu gewähren.
  2. Absatz 2,Unter konfessionellen Schulen sind die von einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft oder einer ihrer Einrichtungen erhaltenen Schulen sowie jene von Vereinen, Stiftungen und Fonds erhaltenen Schulen zu verstehen, die von der zuständigen kirchlichen (religionsgesellschaftlichen) Oberbehörde als konfessionelle Schulen anerkannt werden.

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2016

Gesetzesnummer

10009404

Dokumentnummer

NOR12119949

alte Dokumentnummer

N7197540703L