Rechtstracker.at

Art. 1 § 8

Fassungen
ab 13.06.1975 — BGBl. Nr. 320/1975 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 § 8 heute13.06.1975 BGBl. Nr. 320/1975 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Fachschulen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 320 aus 1975,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

13.06.1975BGBl. Nr. 320/1975

Außerkrafttretensdatum

Index

71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen

Text

Öffentlichkeitsrecht

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,An private land- und forstwirtschaftliche Fachschulen kann das Öffentlichkeitsrecht nur verliehen werden, wenn die Privatschule Gewähr für die Erreichung desselben Bildungszieles wie die entsprechende öffentliche Schule bietet.
  2. Absatz 2,Mit der Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes sind folgende Rechtswirkungen verbunden:
    1. Litera a
      der Privatschule wird das Recht übertragen, Zeugnisse über den Erfolg des Schulbesuches auszustellen, die mit der Beweiskraft öffentlicher Urkunden und mit den gleichen Rechtswirkungen ausgestattet sind wie Zeugnisse gleichartiger öffentlicher Schulen;
    2. Litera b
      an der Privatschule können die für die betreffende Schulart vorgesehenen Prüfungen abgehalten werden;
    3. Litera c
      der Privatschule können Lehramtsanwärter, die sich damit einverstanden erklären, zur Einführung in die Praxis des Lehramtes mit Zustimmung des Schulerhalters zugewiesen werden;
    4. Litera d
      auf die Privatschule finden die für die entsprechenden öffentlichen Schulen geltenden schulrechtlichen Vorschriften Anwendung, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist und soweit sie nicht die Errichtung, Erhaltung und Auflassung, die Sprengel und das Schulgeld betreffen.

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2023

Gesetzesnummer

10009406

Dokumentnummer

NOR12119826

Alte Dokumentnummer

N7197531239L