Rechtstracker.at

Art. 17

Fassungen
ab 21.10.1975 — BGBl. Nr. 242/1976 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 17 heute21.10.1975 BGBl. Nr. 242/1976 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europäische Weltraumforschungsorganisation (ESRO) – Spacelab-Programm

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1976,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 17

Inkrafttretensdatum

21.10.1975BGBl. Nr. 242/1976

Außerkrafttretensdatum

Index

79/02 Forschung

Text

ARTIKEL 17

  1. Ziffer eins
    Wünscht ein Teilnehmer gemäß Artikel 6 Absatz 2 vom Programm zurückzutreten, so notifiziert er der Organisation seinen Rücktritt. Der Rücktritt wird vorbehaltlich folgender Bestimmungen am Tage der Notifizierung wirksam:
    1. Absatz a,
      Der zurücktretende Teilnehmer ist gehalten, seine Beiträge zum laufenden oder vorhergegangenen Jahreshaushaltsplänen wie vereinbart zu entrichten.
    2. Absatz b,
      Der zurücktretende Teilnehmer ist gehalten, seinen Ausgabemittelanteil an den im Haushaltsplan des laufenden oder vorhergegangener Rechnungsjahre bewilligten und in Anspruch genommenen Verpflichtungsermächtigungen für die Entwurfs-, Entwicklungs- und Bauphase zu zahlen.
    3. Absatz c,
      Der zurücktretende Teilnehmer bleibt solange Mitglied des Programmdirektoriums, bis er seine in den Absätzen (a) und (b) genannten Verpflichtungen erfüllt hat. Er hat nur bei den Fragen ein Stimmrecht, die in direktem Zusammenhang mit diesen Verpflichtungen stehen.
  2. Ziffer 2
    Der zurücktretende Teilnehmer behält die Rechte, die bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens seines Rücktritts erworben werden. Was die nach seinem Rücktritt beschlossenen Maßnahmen und Entwicklungen betrifft, so ergeben sich für ihn aus dem Teil des Programms, zu dem er keine Beiträge mehr leistet, keinerlei Rechte und Pflichten mehr, falls und insoweit nichts anderes zwischen ihm und den übrigen Teilnehmern vereinbart wird. Artikel römisch siebzehn des Übereinkommens der Organisation findet sinngemäß Anwendung.
  3. Ziffer 3
    Wünscht ein Nichtmitgliedstaat der Organisation, der dem Programm gemäß Artikel 15 beigetreten ist, von diesem zurückzutreten, so findet dieser Artikel sinngemäß Anwendung.

Schlagworte

Entwurfsphase, Entwicklungsphase

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2017

Gesetzesnummer

10009411

Dokumentnummer

NOR12120167

Alte Dokumentnummer

N7197633315L