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Art. 3

Fassungen
ab 21.10.1975 — BGBl. Nr. 242/1976 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute21.10.1975 BGBl. Nr. 242/1976 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europäische Weltraumforschungsorganisation (ESRO) – Spacelab-Programm

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1976,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

21.10.1975BGBl. Nr. 242/1976

Außerkrafttretensdatum

Index

79/02 Forschung

Text

ARTIKEL 3

  1. Ziffer eins
    Die Organisation führt das Spacelab-Programm gemäß Artikel römisch acht des Übereinkommens nach dem Zeitplan und den Bestimmungen in Anlage A dieser Vereinbarung durch.
  2. Ziffer 2
    Sofern diese Vereinbarung nichts anderes bestimmt, führt die Organisation das Programm nach den in der Organisation geltenden Vorschriften und Verfahrensregeln durch.
  3. Ziffer 3
    Für die in Artikel 1 erwähnte Zusammenarbeit mit der NASA und zur Sicherstellung einer reibungslosen Integration des Spacelab mit den übrigen Teilen des Raumtransporter / Orbitalsystems und vor allem mit der Entwicklung des Raumtransporters, baut die Organisation auf der Grundlage des Verständigungsmemorandums eine Personalstruktur für die Zusammenarbeit und Koordinierung mit der NASA auf. Die europäischen wissenschaftlichen und technischen Benutzer werden zu den Arbeiten der Organisation und der NASA hinzugezogen.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2017

Gesetzesnummer

10009411

Dokumentnummer

NOR12120153

Alte Dokumentnummer

N7197633301L