Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kultur, Erziehung, Wissenschaft - Zusammenarbeit (Indonesien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 271/1976Bundesgesetzblatt Nr. 271 aus 1976,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 13Artikel 13
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
Artikel 13
Die Vertragsstaaten können Gegenstände, die zur Verwirklichung der in diesem Abkommen angeführten Ziele dienen, in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten frei von Zöllen und Eingangsabgaben einführen. Ein Verkauf dieser Gegenstände ist nicht gestattet, eine unentgeltliche Weitergabe nur in Übereinstimmung mit den jeweiligen Rechtsvorschriften.
Zuletzt aktualisiert am
11.03.2016
Dokumentnummer
NOR12120146
Alte Dokumentnummer
N7197633294L