Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kultur, Erziehung, Wissenschaft - Zusammenarbeit (Indonesien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 271/1976Bundesgesetzblatt Nr. 271 aus 1976,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 15Artikel 15
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
Artikel 15
Die Vertragsstaaten werden eine Gemischte Kommission errichten, die aus einer gleichen Anzahl von Vertretern beider Staaten besteht und abwechselnd in Österreich und Indonesien an den auf diplomatischem Wege festgesetzten Zeitpunkten zusammentritt.
Die Gemischte Kommission wird Arbeitsprogramme erstellen und den Regierungen Empfehlungen zu deren Durchführung unterbreiten.
Zuletzt aktualisiert am
11.03.2016
Dokumentnummer
NOR12120148
Alte Dokumentnummer
N7197633296L