Rechtstracker.at

Art. 17

Fassungen
ab 25.06.1976 — BGBl. Nr. 271/1976 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 17 heute25.06.1976 BGBl. Nr. 271/1976 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Kultur, Erziehung, Wissenschaft - Zusammenarbeit (Indonesien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 271 aus 1976,

Typ

Vertrag – Indonesien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 17

Inkrafttretensdatum

25.06.1976BGBl. Nr. 271/1976

Außerkrafttretensdatum

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Text

Artikel 17

Dieses Abkommen wird für die Dauer von fünf Jahren abgeschlossen und wird jeweils auf weitere fünf Jahre verlängert, sofern nicht einer der Vertragsstaaten dieses Abkommen schriftlich auf diplomatischem Wege mindestens sechs Monate vor Ablauf dieser Frist kündigt.

Zu Urkund dessen haben die gefertigten Bevollmächtigten das vorliegende Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

Geschehen zu Wien, am 18. November 1974 in zwei Urschriften in deutscher und indonesischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2016

Gesetzesnummer

10009412

Dokumentnummer

NOR12120150

Alte Dokumentnummer

N7197633298L