Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kultur, Erziehung, Wissenschaft - Zusammenarbeit (Indonesien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 271/1976Bundesgesetzblatt Nr. 271 aus 1976,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 17Artikel 17
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
Artikel 17
Dieses Abkommen wird für die Dauer von fünf Jahren abgeschlossen und wird jeweils auf weitere fünf Jahre verlängert, sofern nicht einer der Vertragsstaaten dieses Abkommen schriftlich auf diplomatischem Wege mindestens sechs Monate vor Ablauf dieser Frist kündigt.
Zu Urkund dessen haben die gefertigten Bevollmächtigten das vorliegende Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.
Geschehen zu Wien, am 18. November 1974 in zwei Urschriften in deutscher und indonesischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.
Zuletzt aktualisiert am
11.03.2016
Dokumentnummer
NOR12120150
Alte Dokumentnummer
N7197633298L