Rechtstracker.at

Art. 19

Fassungen
ab 25.09.1976 — BGBl. Nr. 480/1976 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 19 heute25.09.1976 BGBl. Nr. 480/1976 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über kulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit (Spanien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 480 aus 1976,

Typ

Vertrag – Spanien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 19

Inkrafttretensdatum

25.09.1976BGBl. Nr. 480/1976

Außerkrafttretensdatum

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Text

Artikel 19

Zur Erleichterung der Durchführung dieses Abkommens werden die Vertragsstaaten eine Gemischte Kommission errichten, die aus einer gleichen Anzahl von Vertretern beider Staaten besteht und abwechselnd in Österreich und Spanien zu den auf diplomatischem Wege festgesetzten Zeitpunkten zusammentritt. Den Vorsitz führt der Leiter der Delegation des Gastlandes.

Die Gemischte Kommission wird Arbeitsprogramme erstellen und den Regierungen Empfehlungen zu deren Durchführung unterbreiten.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

10009413

Dokumentnummer

NOR12120131

Alte Dokumentnummer

N7197633279L