Rechtstracker.at

Anl. 2

Fassungen
11.09.1987 bis 27.11.2001
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 211.09.198727.11.2001 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 409/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Aufnahmsvoraussetzungen - Berufspädagogische Akademie

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 541 aus 1976, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 409 aus 2001,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 2

Inkrafttretensdatum

11.09.1987

Außerkrafttretensdatum

27.11.2001aufgehoben durch BGBl. II Nr. 409/2001

Index

70/02 Schulorganisation

Text

                                                          Anlage II

                                                        -------------

EINSCHLÄGIGE HÖHERE SCHULEN, AUSBILDUNGEN, LEHRABSCHLUSSPRÜFUNGEN,

              BEFÄHIGUNGEN UND MEISTERPRÜFUNGEN

1.      Einschlägige Ausbildungen gemäß § 113 Abs. 1 lit. a des

        Schulorganisationsgesetzes (Fachgruppe I):

        Der erfolgreiche Abschluß der nachfolgenden Ausbildung bzw.

        die erfolgreiche Ablegung der nachfolgenden Prüfungen:

1.1     Berufsbildende höhere Schule,

1.2     Abiturientenlehrgang einer Handelsakademie,

1.3     Kolleg,

1.4     erfolgreiche Ablegung einer in den jeweils geltenden

Studienvorschriften als Abschluß eines Studienabschnittes vorgesehenen Prüfung an einer Rechts-, Staats-, Wirtschafts-, Sozialwissenschaftlichen Studienrichtung einer Universität (bzw. ehemaligen Hochschule),

1.5 Lehrabschlußprüfung in einem Lehrberuf der Handelsgewerbe,

1.6 Handelsschule sowie mit dem Ersatz der Lehrabschlußprüfung in

einem Lehrberuf der Handelsgewerbe verbundene Abschluß einer sonstigen berufsbildenden mittleren Schule,

1.7 Bilanzbuchhalterprüfung,

1.8 Lehrgang für Datenverarbeitung von mindestens zwei Semestern,

1.9 die für die Definitivstellung erforderliche Dienstprüfung für

die Verwendungsgruppe B in der Finanzverwaltung,

1.10 Fachprüfung für Steuerberater oder für Wirtschaftsprüfer und Steuerberater oder für Buchprüfer und Steuerberater gemäß der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 125 aus 1955, in der jeweils geltenden Fassung.

2. Einschlägige höhere Schulen, Lehrabschlußprüfungen und Befähigungen gemäß Paragraph 113, Absatz eins, Litera b, des Schulorganisationsgesetzes (Fachgruppe römisch zwei):

2.1 Einschlägige höhere Schulen:

2.1.1 Höhere Lehranstalt für Atomenergietechnik:

Fachunterricht an Berufsschulen für Schüler der Lehrberufe Chemielaborant, Chemiewerker, Elektromechaniker für Schwachstrom, Meß- und Regelmechaniker, Einzelhandelskaufmann, Großhandelskaufmann, Industriekaufmann, Physiklaborant, Werkstoffprüfer, Technischer Zeichner (Maschinen-, Stahlbau-, Heizungs- oder Elektrotechnik);

2.1.2 Höhere Lehranstalt für allgemeine Landwirtschaft:

Höhere Lehranstalt für alpenländische Landwirtschaft:

Fachunterricht an Berufsschulen für Schüler der Lehrberufe Molker und Käser, Friedhofs- und Ziergärtner, Landschaftsgärtner (Garten- und Grünflächengestalter), Tierpfleger, Einzelhandelskaufmann, Großhandelskaufmann;

2.1.3 Höhere Lehranstalt für Bekleidungswirtschaft:

Höhere Lehranstalt für Mode und Kunstgewerbe:

Fachunterricht an Berufsschulen für Schüler der Lehrberufe Damenkleidermacher, Herrenkleidermacher, Wäschenäher, Wäschewarenerzeuger, Strickwarenerzeuger, Einzelhandelskaufmann, Großhandelskaufmann, Lederbekleidungserzeuger (Säckler), Wirkwarenerzeuger;

2.1.4 Höhere Lehranstalt für Kunstgewerbe:

Fachunterricht an Berufsschulen für Schüler der Lehrberufe Bürokaufmann, Dessinateur für Stoffdruck, Gold-, Silber- und Perlensticker, Industriekaufmann, Stickereizeichner, Textilmusterzeichner;

2.1.5 Höhere Lehranstalt für Mode und Bekleidungstechnik:

Fachunterricht an Berufsschulen für Schüler der Lehrberufe Bürokaufmann, Damenkleidermacher, Herrenkleidermacher, Industriekaufmann, Textilmusterzeichner;

2.1.6 Höhere gewerbliche Lehranstalt:

Höhere Abteilung für Mode und Kunstgewerbe:

2.1.6.1 Fachrichtung Mode:

Fachunterricht an Berufsschulen für Schüler der Lehrberufe Bürokaufmann, Damenkleidermacher, Industriekaufmann;

2.1.6.2 Fachrichtung Kunstgewerbe:

Fachunterricht an Berufsschulen für Schüler der Lehrberufe Bürokaufmann, Gold-, Silber- und Perlensticker, Industriekaufmann, Textilmusterzeichner;

2.1.7 Höhere Lehranstalten für Berufstätige:

Ihre Einschlägigkeit richtet sich nach denen der höheren Lehranstalten der entsprechenden Fachrichtung;

2.1.8 Höhere Lehranstalt für Betriebstechnik:

Fachunterricht an Berufsschulen für Schüler der Lehrberufe Einzelhandelskaufmann, Großhandelskaufmann, Industriekaufmann, der Lehrberufe des Bereiches Metall (Blechverarbeitung), Mechaniker, Büromaschinenmechaniker, Kühlmaschinenmechaniker, Kraftfahrzeugmechaniker, Kraftfahrzeugelektriker, Landmaschinenmechaniker, Feinmechaniker, Waagenhersteller, Verpackungsmittelmechaniker, Textilmechaniker, Bauschlosser, Betriebsschlosser, Schlosser, Stahlbauschlosser, Maschinenschlosser, Werkzeugmacher, Formenbauer, Modellschlosser, Dreher, Universalschweißer, der Lehrberufe des Bereiches Metall (Schmiedeberufe), Physiklaborant, Werkstoffprüfer, Universalhärter, Technischer Zeichner (Maschinen-, Stahlbau-, Heizungs- oder Elektrotechnik);

2.1.9 Höhere Lehranstalt für Maschinenbau - Betriebstechnik:

Fachunterricht an Berufsschulen für Schüler der Lehrberufe Dreher, Elektromechaniker und -maschinenbauer, Feinmechaniker, Maschinenschlosser, Mechaniker, Physiklaborant, Schlosser, Technischer Zeichner (Maschinen-, Stahlbau-, Heizungs- oder Elektrotechnik), Werkstoffprüfer, Werkzeugmacher, Werkzeugmaschineur;

2.1.10 Höhere Lehranstalt für Biochemie und Schädlingsbekämpfung:

Fachunterricht an Berufsschulen für Schüler der Lehrberufe Chemielaborant, Chemiewerker, Brauer und Mälzer, Destillateur, Chemischputzer, Leder- und Lederwarenfärber, Schädlingsbekämpfer, Gemüse- und Obstkonservierer, Einzelhandelskaufmann, Großhandelskaufmann, Drogist;

2.1.11 Höhere Lehranstalt für Biochemie und biochemische Technologie:

Fachunterricht an Berufsschulen für Schüler der Lehrberufe Chemielaborant, Chemiewerker, Schädlingsbekämpfer;

2.1.12 Höhere Lehranstalt für chemische Betriebstechnik:

Fachunterricht an Berufsschulen für Schüler der Lehrberufe Chemielaborant, Chemiewerker;

2.1.13 Höhere Lehranstalt für elektrische Nachrichtentechnik und Elektronik:

Fachunterricht an Berufsschulen für Schüler der Lehrberufe des Elektrobereiches, Einzelhandelskaufmann, Großhandelskaufmann, Industriekaufmann, Physiklaborant, Werkstoffprüfer, Technischer Zeichner (Maschinen-, Stahlbau-, Heizungs- oder Elektrotechnik);

2.1.14 Höhere Lehranstalt für Elektronik - Ausbildungszweig:

Nachrichtentechnik:

Fachunterricht an Berufsschulen für Schüler der Lehrberufe Elektromechaniker für Schwachstrom, Fernmeldebaumonteur, Meß- und Regelmechaniker, Nachrichtenelektroniker, Radio- und Fernsehmechaniker, Technischer Zeichner (Maschinen-, Stahlbau-, Heizungs- oder Elektrotechnik);

2.1.15 Höhere Lehranstalt für Elektronik - Ausbildungszweig:

Informatik:

Fachunterricht an Berufsschulen für Schüler der Lehrberufe Elektromechaniker für Schwachstrom, Fernmeldebaumonteur, Meß- und Regelmechaniker, Nachrichtenelektroniker, Technischer Zeichner (Maschinen-, Stahlbau-, Heizungs- oder Elektrotechnik);

2.1.16 Höhere Lehranstalt für Elektronik - Ausbildungszweig:

Biomedizinische Technik:

Fachunterricht an Berufsschulen für Schüler der Lehrberufe Elektromechaniker für Schwachstrom, Fernmeldebaumonteur, Meß- und Regelmechaniker, Nachrichtenelektroniker, Radio- und Fernsehmechaniker, Technischer Zeichner (Maschinen-, Stahlbau-, Heizungs- oder Elektrotechnik);

2.1.17 Höhere Lehranstalt für Elektrotechnik:

Fachunterricht an Berufsschulen für Schüler der Lehrberufe des Elektrobereiches, Einzelhandelskaufmann, Großhandelskaufmann, Industriekaufmann, Kraftfahrzeugelektriker, Physiklaborant, Werkstoffprüfer, Technischer Zeichner (Maschinen-, Stahlbau-, Heizungs- oder Elektrotechnik);

2.1.18 Höhere Lehranstalt für Elektrotechnik - Ausbildungszweig:

Energietechnik und Leistungselektronik:

Fachunterricht an Berufsschulen für Schüler der Lehrberufe Elektroinstallateur, Elektromechaniker und -maschinenbauer, Elektromechaniker für Starkstrom, Meß- und Regelmechaniker, Starkstrommonteur, Technischer Zeichner (Maschinen-, Stahlbau-, Heizungs- oder Elektrotechnik);

2.1.19 Höhere Lehranstalt für Elektrotechnik - Ausbildungszweig:

Steuerungs- und Regelungstechnik:

Fachunterricht an Berufsschulen für Schüler der Lehrberufe Elektroinstallateur, Elektromechaniker und -maschinenbauer, Elektromechaniker für Schwachstrom, Elektromechaniker für Starkstrom, Meß- und Regelmechaniker, Starkstrommonteur, Technischer Zeichner (Maschinen-, Stahlbau-, Heizungs- oder Elektrotechnik);

2.1.20 Höhere Lehranstalt für elektronische Datenverarbeitung und Organisation:

Fachunterricht an Berufsschulen für Schüler der Lehrberufe Bürokaufmann, Großhandelskaufmann, Industriekaufmann;

2.1.21 Höhere Lehranstalt für Feinwerktechnik:

Fachunterricht an Berufsschulen für Schüler der Lehrberufe Elektromechaniker und -maschinenbauer, Elektromechaniker für Schwachstrom, Meß- und Regelmechaniker, Einzelhandelskaufmann, Großhandelskaufmann, Industriekaufmann, der Lehrberufe des Bereiches Metall (Blechverarbeitung), Mechaniker, Büromaschinenmechaniker, Kühlmaschinenmechaniker, Feinmechaniker, Waagenhersteller, Uhrmacher, Verpackungsmittelmechaniker, der Lehrberufe des Bereiches Metall (Schlosserberufe mit Ausnahme des Lehrberufes Bergwerksschlosser - Maschinenhäuer), Optiker, Feinoptiker;

2.1.22 Höhere Lehranstalt für Flugtechnik:

Fachunterricht an Berufsschulen für Schüler der Lehrberufe Elektromechaniker für Schwachstrom, Nachrichtenelektroniker, Fernmeldebaumonteur, Einzelhandelskaufmann, Großhandelskaufmann, Industriekaufmann, der Lehrberufe des Bereiches Metall (Blechverarbeitung), der Lehrberufe des Bereiches Metall (Mechanikerberufe), der Lehrberufe des Bereiches Metall (Schlosserberufe mit Ausnahme der Lehrberufe Hüttenwerksschlosser, Bergwerksschlosser - Maschinenhäuer), der Lehrberufe des Bereiches Metall (Schmiedeberufe), Physiklaborant, Werkstoffprüfer, Technischer Zeichner (Maschinen-, Stahlbau-, Heizungs- oder Elektrotechnik);

2.1.23 Höhere Lehranstalt für Maschinenbau - Flugtechnik:

Fachunterricht an Berufsschulen für Schüler der Lehrberufe Dreher, Elektromechaniker und -maschinenbauer, Elektromechaniker für Schwachstrom, Feinmechaniker, Karosseur, Leichtflugzeugbauer, Luftfahrzeugmechaniker, Maschinenschlosser, Mechaniker, Meß- und Regelmechaniker, Physiklaborant, Schlosser, Spengler, Technischer Zeichner (Maschinen-, Stahlbau-, Heizungs- oder Elektrotechnik), Werkstoffprüfer, Werkzeugmaschineur;

2.1.24 Höhere Lehranstalt für Forstwirtschaft:

Bautechnischer Zeichner, Bürokaufmann, Industriekaufmann;

2.1.25 Höhere Lehranstalt für Fremdenverkehrsberufe:

Fachunterricht an Berufsschulen für Schüler der Lehrberufe Koch, Kellner, Hotel- und Gastgewerbeassistent, Einzelhandelskaufmann, Großhandelskaufmann;

2.1.26 Höhere Lehranstalt für Gartenbau:

Fachunterricht an Berufsschulen für Schüler der Lehrberufe Blumenbinder und -händler (Florist), Friedhofs- und Ziergärtner, Landschaftsgärtner (Garten- und Grünflächengestalter), Einzelhandelskaufmann, Großhandelskaufmann;

2.1.27 Höhere Lehranstalt für Gerbereichemie und Ledertechnik:

Fachunterricht an Berufsschulen für Schüler der Lehrberufe chemischer Richtung (mit Ausnahme der Lehrberufe Brauer und Mälzer, Destillateur, Vulkaniseur, Präparator, Schädlingsbekämpfer), Einzelhandelskaufmann, Großhandelskaufmann, Industriekaufmann;

2.1.28 Höhere Lehranstalt für Gießereitechnik:

Fachunterricht an Berufsschulen für Schüler der Lehrberufe Einzelhandelskaufmann, Großhandelskaufmann, Industriekaufmann, der Lehrberufe des Bereiches Metall (Gießerei), Physiklaborant, Werkstoffprüfer, Technischer Zeichner (Maschinen-, Stahlbau-, Heizungs- oder Elektrotechnik);

2.1.29 Höhere Lehranstalt für Maschinenbau - Gießereitechnik:

Fachunterricht an Berufsschulen für Schüler der Lehrberufe Former und Gießer (Metall und Eisen), Gelbgießer, Modellschlosser, Modelltischler (Formentischler), Technischer Zeichner (Maschinen-, Stahlbau-, Heizungs- oder Elektrotechnik), Werkstoffprüfer, Zinngießer;

2.1.30 Handelsakademie:

Fachunterricht an Berufsschulen für Schüler der Lehrberufe Hotel- und Gastgewerbeassistent, der Lehrberufe der Bereiche Handel und Verkehr (mit Ausnahme des Lehrberufes Binnenschiffer);

2.1.31 Höhere Lehranstalt für Hochbau:

Höhere Lehranstalt für Bautechnik - Hochbau:

Fachunterricht an Berufsschulen für Schüler der Lehrberufe der Bau- und Baunebengewerbe (mit Ausnahme der Brunnenmacher und Belagsverleger), Einzelhandelskaufmann, Großhandelskaufmann, Industriekaufmann;

2.1.32 Höhere Lehranstalt für Hochfrequenz- und Nachrichtentechnik:

Fachunterricht an Berufsschulen für Schüler der Lehrberufe des Elektrobereiches, Einzelhandelskaufmann, Großhandelskaufmann, Industriekaufmann, Physiklaborant, Werkstoffprüfer, Technischer Zeichner (Maschinen-, Stahlbau-, Heizungs- oder Elektrotechnik);

2.1.33 Höhere Lehranstalt für Holzbau:

Höhere Lehranstalt für Holztechnik:

Fachunterricht an Berufsschulen für Schüler der Lehrberufe Maurer, Betonbauer, Bautechnischer Zeichner, Zimmerer, Wärme-, Kälte- und Schallisolierer, Einzelhandelskaufmann, Großhandelskaufmann, Industriekaufmann, Säger, Binder, Bootbauer, Wagner, Bürsten- und Pinselmacher, Korb- und Möbelflechter, Skierzeuger;

2.1.34 Höhere Lehranstalt für Holzwirtschaft:

Fachunterricht an Berufsschulen für Schüler der Lehrberufe Bürokaufmann, Großhandelskaufmann, Industriekaufmann, Säger, Technischer Zeichner (Maschinen-, Stahlbau-, Heizungs- oder Elektrotechnik);

2.1.35 Höhere Lehranstalt für Hüttentechnik:

Fachunterricht an Berufsschulen für Schüler der Lehrberufe Chemielaborant, Chemiewerker, Einzelhandelskaufmann, Großhandelskaufmann, Industriekaufmann, der Lehrberufe des Bereiches Metall (Gießerei), Hüttenwerksschlosser, Bergwerksschlosser - Maschinenhäuer, der Lehrberufe des Bereiches Metall (übrige Berufe);

2.1.36 Höhere Lehranstalt für Maschinenbau - Hüttentechnik:

Fachunterricht an Berufsschulen für Schüler der Lehrberufe Chemielaborant, Former und Gießer (Metall und Eisen), Hüttenwerksschlosser, Physiklaborant, Technischer Zeichner (Maschinen-, Stahlbau-, Heizungs- oder Elektrotechnik), Werkstoffprüfer;

2.1.37 Höhere Lehranstalt für Impuls- und Datenverarbeitungstechnik:

Fachunterricht an Berufsschulen für Schüler der Lehrberufe des Elektrobereiches (mit Ausnahme der Lehrberufe Elektromechaniker und -maschinenbauer, Elektromechaniker für Starkstrom), Einzelhandelskaufmann, Großhandelskaufmann, Industriekaufmann, Mechaniker, Büromaschinenmechaniker, Kühlmaschinenmechaniker, Physiklaborant, Werkstoffprüfer, Technischer Zeichner (Maschinen-, Stahlbau-, Heizungs- oder Elektrotechnik);

2.1.38 Höhere Lehranstalt für Kunststofftechnik:

Fachunterricht an Berufsschulen für Schüler der Lehrberufe Chemielaborant, Chemiewerker, Elektromechaniker für Starkstrom, Elektromechaniker für Schwachstrom, Meß- und Regelmechaniker, Einzelhandelskaufmann, Großhandelskaufmann, Industriekaufmann, Kunststoffverarbeiter, Skierzeuger, Mechaniker, Verpackungsmittelmechaniker, Metallschleifer und Galvaniseur, Galvaniseur, der Lehrberufe des Bereiches Metall (Schlosserberufe mit Ausnahme der Lehrberufe Hüttenwerksschlosser, Bergwerksschlosser - Maschinenhäuer), Physiklaborant, Werkstoffprüfer, Technischer Zeichner (Maschinen-, Stahlbau-, Heizungs- oder Elektrotechnik);

2.1.39 Höhere Lehranstalt für Landtechnik:

Fachunterricht an Berufsschulen für Schüler der Lehrberufe Elektromechaniker und -maschinenbauer, Elektromechaniker für Starkstrom, Elektromechaniker für Schwachstrom, Einzelhandelskaufmann, Großhandelskaufmann, Industriekaufmann, der Lehrberufe des Bereiches Metall (Blechverarbeitung), Kraftfahrzeugmechaniker, Bauschlosser, Betriebsschlosser, Schlosser, Stahlbauschlosser, Maschinenschlosser, der Lehrberufe des Bereiches Metall (Schmiedeberufe), Physiklaborant, Werkstoffprüfer, Technischer Zeichner (Maschinen-, Stahlbau-, Heizungs- oder Elektrotechnik);

2.1.40 Höhere Lehranstalt für landwirtschaftliche Frauenberufe:

Fachunterricht an Berufsschulen für Schüler der Lehrberufe Koch, Kellner, Blumenbinder und -händler (Florist), Friedhofs- und Ziergärtner, Landschaftsgärtner (Garten- und Grünflächengestalter), Tierpfleger, Einzelhandelskaufmann, Großhandelskaufmann;

2.1.41 Höhere Lehranstalt für Maschinenbau:

Höhere Lehranstalt für Maschinenbau, Motoren- und Kraftfahrzeugbau:

Höhere Lehranstalt für Maschinen-, Motoren- und Landmaschinenbau:

Höhere Lehranstalt für Maschinenbau und Schweißtechnik:

Fachunterricht an Berufsschulen für Schüler der Lehrberufe Elektromechaniker und -maschinenbauer, Elektromechaniker für Starkstrom, Elektromechaniker für Schwachstrom, Meß- und Regelmechaniker, Einzelhandelskaufmann, Großhandelskaufmann, Industriekaufmann, der Lehrberufe des Bereiches Metall (Blechverarbeitung), der Lehrberufe des Bereiches Metall (Gießerei), Mechaniker, Büromaschinenmechaniker, Kühlmaschinenmechaniker, Kraftfahrzeugmechaniker, Kraftfahrzeugelektriker, Landmaschinenmechaniker, Luftfahrzeugmechaniker, Leichtflugzeugbauer, der Lehrberufe des Bereiches Metall (Schlosserberufe mit Ausnahme des Lehrberufes Bergwerksschlosser - Maschinenhäuer), der Lehrberufe des Bereiches Metall (Schmiedeberufe), der Lehrberufe des Bereiches Metall (übrige Berufe);

2.1.42 Höhere Lehranstalt für Maschinenbau - Kraftfahrzeugbau:

Fachunterricht an Berufsschulen für Schüler der Lehrberufe Dreher, Fahrzeugfertiger, Karosseur, Kraftfahrzeugelektriker, Kraftfahrzeugmechaniker, Landmaschinenmechaniker, Mechaniker, Meß- und Regelmechaniker, Modelltischler (Formentischler), Physiklaborant, Schlosser, Schmied, Spengler, Technischer Zeichner (Maschinen-, Stahlbau-, Heizungs- oder Elektrotechnik), Universalhärter, Universalschweißer, Werkstoffprüfer, Werkzeugmaschineur;

2.1.43 Höhere Lehranstalt für Maschinenbau - Schweißtechnik:

Fachunterricht an Berufsschulen für Schüler der Lehrberufe Dreher, Elektromechaniker und -maschinenbauer, Fahrzeugfertiger, Feinmechaniker, Kupferschmied, Mechaniker, Modelltischler (Formentischler), Physiklaborant, Rohrleitungsmonteur, Schlosser, Schmied, Spengler, Technischer Zeichner (Maschinen-, Stahlbau-, Heizungs- oder Elektrotechnik), Universalhärter, Universalschweißer, Werkstoffprüfer, Werkzeugmaschineur;

2.1.44 Höhere Lehranstalt für Maschinenbau, Installations- und Heizungstechnik:

Fachunterricht an Berufsschulen für Schüler der Lehrberufe Elektromechaniker und -maschinenbauer, Elektromechaniker für Starkstrom, Elektromechaniker für Schwachstrom, Meß- und Regelmechaniker, Einzelhandelskaufmann, Großhandelskaufmann, Industriekaufmann, der Lehrberufe des Bereiches Metall (Installation), der Lehrberufe des Bereiches Metall (Gießerei), Mechaniker, Büromaschinenmechaniker, Kühlmaschinenmechaniker, der Lehrberufe des Bereiches Metall (Schlosserberufe mit Ausnahme der Lehrberufe Hüttenwerksschlosser, Bergwerksschlosser - Maschinenhäuer, Schiffbauer), der Lehrberufe des Bereiches Metall (Schmiedeberufe), der Lehrberufe des Bereiches Metall (übrige Berufe);

2.1.45 Höhere Lehranstalt für Maschinenbau - Installation, Heizungs- und Klimatechnik:

Fachunterricht an Berufsschulen für Schüler der Lehrberufe Dreher, Elektromechaniker und -maschinenbauer, Gasinstallateur, Gas- und Wasserleitungsinstallateur, Kühlmaschinenmechaniker, Mechaniker, Meß- und Regelmechaniker, Modelltischler (Formentischler), Physiklaborant, Rohrleitungsmonteur, Schlosser, Spengler, Technischer Zeichner (Maschinen-, Stahlbau-, Heizungs- oder Elektrotechnik), Universalschweißer, Wasserleitungsinstallateur, Werkstoffprüfer, Werkzeugmacher, Zentralheizungsbauer;

2.1.46 Höhere Lehranstalt für Maschinenbau - Installation, Gebäudetechnik und Energieplanung:

Fachunterricht an Berufsschulen für Schüler der Lehrberufe Dreher, Elektromechaniker und -maschinenbauer, Gasinstallateur, Gas- und Wasserleitungsinstallateur, Kühlmaschinenmechaniker, Mechaniker, Meß- und Regelmechaniker, Modelltischler (Formentischler), Physiklaborant, Rohrleitungsmonteur, Schlosser, Spengler, Technischer Zeichner (Maschinen-, Stahlbau-, Heizungs- oder Elektrotechnik), Universalschweißer, Wasserleitungsinstallateur, Werkstoffprüfer, Zentralheizungsbauer;

2.1.47 Höhere Lehranstalt für Möbelbau:

Fachunterricht an Berufsschulen für Schüler der Lehrberufe Bautechnischer Zeichner, Einzelhandelskaufmann, Großhandelskaufmann, Industriekaufmann, Tischler, Binder, Wagner, Drechsler, Korb- und Möbelflechter;

2.1.48 Höhere Lehranstalt für Möbelbau und Innenausbau:

Fachunterricht an Berufsschulen für Schüler der Lehrberufe Bautechnischer Zeichner, Tischler;

2.1.49 Höhere Lehranstalt für Reproduktions- und Drucktechnik:

Fachunterricht an Berufsschulen für Schüler der Lehrberufe grafischer Richtung, Einzelhandelskaufmann, Großhandelskaufmann, Buchhändler, Fotokaufmann, Fotograf, Fotolaborant, Buchbinder, Etui- und Kassettenerzeuger, Kartonagewarenerzeuger;

2.1.50 Höhere Lehranstalt für Silikattechnik:

Fachunterricht an Berufsschulen für Schüler der Lehrberufe Hafner, Chemielaborant, Chemiewerker, Keramiker, Kerammodelleur, Einzelhandelskaufmann, Großhandelskaufmann, Industriekaufmann, Physiklaborant, Werkstoffprüfer, Technischer Zeichner (Maschinen-, Stahlbau-, Heizungs- oder Elektrotechnik);

2.1.51 Höhere Lehranstalt für Silikattechnik und anorganische Werkstoffe:

Fachunterricht an Berufsschulen für Schüler der Lehrberufe Chemiewerker, Keramiker, Kunststeinerzeuger, Meß- und Regelmechaniker, Technischer Zeichner (Maschinen-, Stahlbau-, Heizungs- oder Elektrotechnik), Werkstoffprüfer;

2.1.52 Höhere Lehranstalt für Technische Chemie:

Fachunterricht an Berufsschulen für Schüler der Lehrberufe Chemielaborant, Chemiewerker, Vulkaniseur, Chemischputzer, Leder- und Lederwarenfärber, Einzelhandelskaufmann, Großhandelskaufmann, Industriekaufmann;

2.1.53 Höhere Lehranstalt für Textilchemie:

Höhere Lehranstalt für Textiltechnik - Textilchemie:

Fachunterricht an Berufsschulen für Schüler der Lehrberufe Chemielaborant, Chemiewerker, Einzelhandelskaufmann, Großhandelskaufmann, Industriekaufmann, Stoffdrucker, Textilveredler;

2.1.54 Höhere Lehranstalt textilkaufmännischer Richtung:

Fachunterricht an Berufsschulen für Schüler der Lehrberufe Strickwarenerzeuger, Wirkwarenerzeuger, Einzelhandelskaufmann, Großhandelskaufmann, Industriekaufmann, Dessinateur für Stoffdruck, Stickereizeichner, Stoffdrucker, Textilmusterzeichner, Fotogravurzeichner;

2.1.55 Höhere Lehranstalt für Tiefbau:

Höhere Lehranstalt für Bautechnik - Tiefbau:

Fachunterricht an Berufsschulen für Schüler der Lehrberufe der Bau- und Baunebengewerbe, Einzelhandelskaufmann, Großhandelskaufmann, Industriekaufmann;

2.1.56 Höhere Lehranstalt für Waffentechnik:

Fachunterricht an Berufsschulen für Schüler der Lehrberufe Einzelhandelskaufmann, Waffen- und Munitionshändler, Großhandelskaufmann, Industriekaufmann, Büchsenmacher, Waffenmechaniker, Feinmechaniker, Waagenhersteller, der Lehrberufe des Bereiches Metall (übrige Berufe), Graveur;

2.1.57 Höhere Lehranstalt für Maschinenbau - Waffentechnik:

Fachunterricht an Berufsschulen für Schüler der Lehrberufe Büchsenmacher, Dreher, Graveur, Mechaniker, Schlosser, Schmied, Technischer Zeichner (Maschinen-, Stahlbau-, Heizungs- oder Elektrotechnik), Universalhärter, Universalschweißer, Waffenmechaniker, Werkzeugmaschineur;

2.1.58 Höhere Lehranstalt für Textiltechnik - Weberei und Spinnerei:

Höhere Lehranstalt für Textiltechnik - Wirkerei und Spinnerei:

Höhere Lehranstalt für Weberei und Spinnerei:

Höhere Lehranstalt für Wirkerei und Strickerei:

Fachunterricht an Berufsschulen für Schüler der Lehrberufe Strickwarenerzeuger, Wirkwarenerzeuger, Einzelhandelskaufmann, Großhandelskaufmann, Industriekaufmann, Textilmechaniker, der Lehrberufe des Bereiches Textilerzeugung;

2.1.59 Höhere Lehranstalt für Wein- und Obstbau:

Fachunterricht an Berufsschulen für Schüler der Lehrberufe Chemielaborant, Chemiewerker, Einzelhandelskaufmann, Großhandelskaufmann, Gemüse- und Obstkonservierer;

2.1.60 Höhere Lehranstalt für Werkzeug- und Vorrichtungsbau:

Fachunterricht an Berufsschulen für Schüler der Lehrberufe Elektromechaniker und -maschinenbauer, Elektromechaniker für Starkstrom, Elektromechaniker für Schwachstrom, Einzelhandelskaufmann, Großhandelskaufmann, Industriekaufmann, Mechaniker, Büromaschinenmechaniker, Kühlmaschinenmechaniker, Feinmechaniker, Waagenhersteller, Verpackungsmittelmechaniker, der Lehrberufe des Bereiches Metall (Schlosserberufe mit Ausnahme der Lehrberufe Hüttenwerksschlosser, Bergwerksschlosser - Maschinenhäuer), der Lehrberufe des Bereiches Metall (Schmiedeberufe), der Lehrberufe des Bereiches Metall (übrige Berufe);

2.1.61 Höhere Lehranstalt für Maschinenbau - Werkzeug- und Vorrichtungsbau:

Fachunterricht an Berufsschulen für Schüler der Lehrberufe Chirurgieinstrumentenerzeuger, Dreher, Feinmechaniker, Mechaniker, Modelltischler (Formentischler), Physiklaborant, Schlosser, Schmied, Technischer Zeichner (Maschinen-, Stahlbau-, Heizungs- oder Elektrotechnik), Universalhärter, Universalschweißer, Werkstoffprüfer, Werkzeugmacher, Werkzeugmaschineur;

2.1.62 Höhere Lehranstalt für Maschinenbau - Werkstofftechnologie:

Fachunterricht an Berufsschulen für Schüler der Lehrberufe Dreher, Elektromechaniker und -maschinenbauer, Keramiker, Mechaniker, Physiklaborant, Technischer Zeichner (Maschinen-, Stahlbau-, Heizungs- oder Elektrotechnik), Universalhärter, Werkstoffprüfer, Werkzeugmaschineur;

2.1.63 (Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Frauenberufe:) Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe:

Fachunterricht an Berufsschulen für Schüler der Lehrberufe Koch, Kellner, Gemüse- und Obstkonservierer, Hotel- und Gastgewerbeassistent, Einzelhandelskaufmann, Großhandelskaufmann, Buchhändler, Musikalienhändler;

2.1.64 Abiturientenlehrgänge:

Kollegs:

Aufbaulehrgänge:

Deren Gleichwertigkeit richtet sich nach der Gleichwertigkeit der Höheren Lehranstalten der entsprechenden Fachrichtung.

2.2 Einschlägige Lehrabschlußprüfung gemäß Paragraph 113, Absatz eins, Litera b, des Schulorganisationsgesetzes:

Lehrabschlußprüfung für den betreffenden Lehrberuf oder Ersatz der Lehrabschlußprüfung im betreffenden Lehrberuf auf Grund schulischer Ausbildung.

2.3 Gleichwertige einschlägige Befähigung gemäß Paragraph 113, Absatz eins, Litera b, Schulorganisationsgesetzes:

Erfolgreiche Ablegung einer in den jeweils gültigen Studienvorschriften als Abschluß eines Studienabschnittes vorgesehenen Prüfung an einer Universität (ehemals Hochschule) oder an einer künstlerischen Hochschule (ehemals Kunstakademie), die in Fachrichtungs- und Ausbildungsumfang einer berufsbildenden höheren Schule bzw. einer kunstgewerblichen Fachschule im wesentlichen entspricht.

3 Einschlägige Meisterprüfungen und Befähigungen gemäß Paragraph 113, Absatz eins, Litera c, des Schulorganisationsgesetzes (Fachgruppe römisch drei):

3.1 Einschlägige Meisterprüfung gemäß Paragraph 113, Absatz eins, Litera c, des Schulorganisationsgesetzes:

Meisterprüfung, die zur Ausübung der Tätigkeiten des betreffenden Lehrberufes und zur Ausbildung von Lehrlingen im betreffenden Lehrberuf berechtigt.

3.2 Gleichwertige einschlägige Befähigung gemäß Paragraph 113, Absatz eins, Litera c, des Schulorganisationsgesetzes:

3.2.1 erfolgreiche Lehrabschlußprüfung im betreffenden Lehrberuf und erfolgreicher Abschluß der Berufsschule und der erfolgreiche Abschluß einer Werkmeisterschule, die in Bildungshöhe und Stundenausmaß einer mindestens zweijährigen Werkmeisterschule für Berufstätige entspricht und die der Ausbildung für Tätigkeiten im betreffenden oder einem vergleichbaren Gewerbe dient,

3.2.2 im Bereich der konzessionierten Gewerbe:

3.2.2.1 die gewerberechtliche Voraussetzung zur Erlangung einer Konzession zur Ausübung von Gewerben im Rahmen der Tätigkeit des betreffenden Lehrberufes, wobei der Besitz der Konzession jedoch selbst nicht notwendig ist. (Eine gewerberechtliche Nachsicht zu den persönlichen Voraussetzungen ist nicht zu berücksichtigen.),

3.2.2.2 an Stelle des Erfordernisses der Baumeisterprüfung auch die ehemalige Maurermeisterprüfung oder der erfolgreiche Abschluß einer Bauhandwerkerschule für Maurer, einer Baufachschule oder die erfolgreiche Lehrabschlußprüfung in einem Lehrberuf des Baugewerbes und der erfolgreiche Abschluß der Berufsschule und der erfolgreiche Abschluß einer Werkmeisterschule für das Baugewerbe, die in Bildungshöhe und Stundenausmaß einer mindestens zweijährigen Werkmeisterschule für Berufstätige entspricht,

3.2.3 im Bereich der gebundenen Gewerbe:

3.2.3.1 erfolgreiche Lehrabschlußprüfung im betreffenden Lehrberuf und erfolgreicher Abschluß der Berufsschule und Erfüllung der fachlichen Voraussetzung zur formellen Erlangung eines Befähigungsnachweises im gebundenen Gewerbe, soweit im Sinne der gewerberechtlichen Vorschriften für das betreffende Gewerbe zur Erlangung des Befähigungsnachweises neben der fachlichen Tätigkeit noch der erfolgreiche Besuch einer Schule, eines Lehrganges oder eine abgelegte sonstige Prüfung (außer der Lehrabschlußprüfung) vorgeschrieben ist (Paragraph 103, Litera a und b der Gewerbeordnung 1973),

3.2.3.2 soweit nach den gewerberechtlichen Bestimmungen eine Lehrabschlußprüfung und eine fachliche Tätigkeit oder nur eine fachliche Tätigkeit vorgeschrieben ist (Paragraph 103, Litera b und c der Gewerbeordnung 1973), zusätzlich der mindestens zweijährige erfolgreiche Besuch einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule oder der erfolgreiche Besuch einer Werkmeisterschule, die in Bildungshöhe und Stundenausmaß einer mindestens zweijährigen Werkmeisterschule für Berufstätige entspricht, oder die erfolgreiche Absolvierung einer staatlich anerkannten Ausbildung bzw. Prüfung, die über dem Niveau einer Lehrabschlußprüfung liegt.

4. Einschlägige höhere Schulen, Lehrabschlußprüfungen und Befähigungen gemäß Paragraph 113, Absatz 3, Litera a, des Schulorganisationsgesetzes:

4.1 Einschlägige höhere Schulen:

4.1.1 Höhere Lehranstalt für Atomenergietechnik:

Fachlich-theoretischer Unterricht in den einschlägigen Unterrichtsgegenständen für die Fachschulen für Biochemie und biochemische Technologie, für chemische Betriebstechnik, für Technische Chemie, für Gerbereichemie und Ledertechnik und für alle Sonderformen.

4.1.2 Höhere Lehranstalt für Bautechnik - Hochbau:

Höhere Lehranstalt für Hochbau:

Fachlich-theoretischer Unterricht in den einschlägigen Unterrichtsgegenständen für die Baufachschule, für die Fachschulen für Bautechnik, für Bildnerische Gestaltung, für Malerei, Anstrich und verwandte Techniken, für Technische Zeichner, für Tischlerei und Raumgestaltung, für Steinmetzerei, für Zimmerer und für alle Sonderformen.

4.1.3 Höhere Lehranstalt für Bautechnik - Tiefbau:

Höhere Lehranstalt für Tiefbau:

Fachlich-theoretischer Unterricht in den einschlägigen Unterrichtsgegenständen für die Baufachschule, für die Fachschulen für Bautechnik, für Steinmetzerei, für technisches Zeichnen, für Zimmerer und für alle Sonderformen.

4.1.4 Höhere Lehranstalt für Bekleidungswirtschaft:

Höhere Lehranstalt für Kunstgewerbe:

Höhere Lehranstalt für Mode und Bekleidungstechnik:

Höhere Lehranstalt für Mode und Kunstgewerbe:

Höhere gewerbliche Lehranstalt, Höhere Abteilung für Mode und Kunstgewerbe:

Fachlich-theoretischer Unterricht in den einschlägigen Unterrichtsgegenständen für die Fachschulen für Mode und Bekleidungstechnik.

4.1.5 Höhere Lehranstalt für Betriebstechnik:

Höhere Lehranstalt für Maschinenbau - Betriebstechnik:

Höhere Lehranstalt für Feinwerktechnik:

Höhere Lehranstalt für Flugtechnik:

Höhere Lehranstalt für Maschinenbau - Flugtechnik:

Höhere Lehranstalt für Gießereitechnik:

Höhere Lehranstalt für Maschinenbau - Gießereitechnik:

Höhere Lehranstalt für Kunststofftechnik:

Höhere Lehranstalt für Landtechnik:

Höhere Lehranstalt für Maschinenbau und deren Sonderformen:

Höhere Lehranstalt für Werkzeug- und Vorrichtungsbau:

Höhere Lehranstalt für Maschinenbau - Werkzeug- und Vorrichtungsbau:

Höhere Lehranstalt für Installation, Heizungs- und Klimatechnik:

Höhere Lehranstalt für Kraftfahrzeugbau:

Höhere Lehranstalt für Schweißtechnik:

Höhere Lehranstalt für Werkstofftechnologie:

Höhere Lehranstalt für Installation, Gebäude- und Energieplanung:

Fachlich-theoretischer Unterricht in den einschlägigen Unterrichtsgegenständen für die Fachschulen für Bau-, Kunst- und Maschinenschlosserei, für Betriebstechnik, für Büchsenmacher und Schäfter, für Feinwerktechnik, für Flugtechnik, für Gießereitechnik, für Maschinenbau, für Mechaniker, für Metallbearbeitung und Werkzeugbau, für Motoren- und Kraftfahrzeugbau, für gestaltendes Metallhandwerk und für alle Sonderformen.

4.1.6 Höhere Lehranstalt für Bildnerische Gestaltung:

Höhere Lehranstalt für Dessinatur und Modezeichnen:

Fachlich-theoretischer Unterricht in den einschlägigen Unterrichtsgegenständen für die Fachschulen für Bildnerische Gestaltung, für Malerei, Anstrich und verwandte Techniken, für Keramik, für Textil-Design und für alle Sonderformen.

4.1.7 Höhere Lehranstalt für Biochemie und Schädlingsbekämpfung:

Höhere Lehranstalt für Gerbereichemie und Ledertechnik:

Höhere Lehranstalt für Biochemie und biochemische

Technologie:

Höhere Lehranstalt für Lebensmitteltechnologie -

Fleischwirtschaft:

Fachlich-theoretischer Unterricht in den einschlägigen Unterrichtsgegenständen für die Fachschulen für Biochemie und biochemische Technologie, für chemische Betriebstechnik, für Technische Chemie, für Gerbereichemie und Ledertechnik und für alle Sonderformen.

4.1.8 Höhere Lehranstalt für chemische Betriebstechnik:

Höhere Lehranstalt für Technische Chemie:

Höhere Lehranstalt für Textilchemie:

Höhere Lehranstalt für Textiltechnik - Textilchemie:

Fachlich-theoretischer Unterricht in den einschlägigen Unterrichtsgegenständen für die Fachschulen für Biochemie und biochemische Technologie, für chemische Betriebstechnik, für Technische Chemie, für Gerbereichemie und Ledertechnik, für Färberei und Chemischreinigung, für Textilveredelung und für alle Sonderformen.

4.1.9 Höhere Lehranstalt für elektrische Nachrichtentechnik und Elektronik:

Höhere Lehranstalt für Elektrotechnik:

Höhere Lehranstalt für Hochfrequenz- und Nachrichtentechnik:

Höhere Lehranstalt für Impuls- und Datenverarbeitungstechnik:

Höhere Lehranstalt für Elektrotechnik - Ausbildungszweig:

Energietechnik und Leistungselektronik:

Höhere Lehranstalt für Elektrotechnik - Ausbildungszweig:

Steuerungs- und Regelungstechnik:

Höhere Lehranstalt für Elektronik - Ausbildungszweig

Nachrichtentechnik:

Höhere Lehranstalt für Elektronik - Ausbildungszweig

Informatik:

Höhere Lehranstalt für Elektronik - Ausbildungszweig

Biomedizinische Technik:

Höhere Lehranstalt für elektronische Datenverarbeitung und Organisation:

Fachlich-theoretischer Unterricht in den einschlägigen Unterrichtsgegenständen für die Fachschulen für Elektronik, für Elektrotechnik, für Mikromechanik und Mikroelektronik und für alle Sonderformen.

4.1.10 Höhere Lehranstalt für Feinwerktechnik:

Fachlich-theoretischer Unterricht in den einschlägigen Unterrichtsgegenständen für die Fachschulen für Bau-, Kunst- und Maschinenschlosserei, für Betriebstechnik, für Büchsenmacher und Schäfter, für Feinwerktechnik, für Flugtechnik, für Gießereitechnik, für Maschinenbau, für Mechaniker, für Metallbearbeitung und Werkzeugbau, für Motoren- und Kraftfahrzeugbau, für gestaltendes Metallhandwerk, für Mikromechanik, für Uhrmacher und für alle Sonderformen.

4.1.11 Höhere Lehranstalt für Fremdenverkehrsberufe:

Fachlich-theoretischer Unterricht in den einschlägigen Unterrichtsgegenständen für die Fachschulen für den Fremdenverkehr, für die Fremdenverkehrswirtschaft, für Gastgewerbefachschulen, für Hotelfachschulen, für Tourismusfachschulen.

4.1.12 Höhere Lehranstalt für Holzbau:

Fachlich-theoretischer Unterricht in den einschlägigen Unterrichtsgegenständen für die Baufachschule, für die Fachschule für Bautechnik, für die Fachschulen für Drechslerei, für Zimmerer, für holzkaufmännische Richtung und für alle Sonderformen.

4.1.13 Höhere Lehranstalt für Holztechnik:

Höhere Lehranstalt für Holzwirtschaft:

Fachlich-theoretischer Unterricht in den einschlägigen Unterrichtsgegenständen für die Fachschulen für Drechslerei, für Zimmerer, für Holzwirtschaft und Sägetechnik und für alle Sonderformen.

4.1.14 Höhere Lehranstalt für Hüttentechnik:

Höhere Lehranstalt für Maschinenbau - Hüttentechnik:

Fachlich-theoretischer Unterricht in den einschlägigen Unterrichtsgegenständen für die Fachschulen für Gießereitechnik, für Maschinenbau, für Metallbearbeitung und Werkzeugbau und für Sonderformen der Berg- und Hüttentechnik.

4.1.15 Höhere Lehranstalt für Möbelbau und Innenbau:

Fachlich-theoretischer Unterricht in den einschlägigen Unterrichtsgegenständen für die Fachschulen für Malerei, Anstrich und verwandte Techniken, für Tischlerei und Raumgestaltung, für Drechslerei und für alle Sonderformen.

4.1.16 Höhere Lehranstalt für Reproduktions- und Drucktechnik:

Fachlich-theoretischer Unterricht in den einschlägigen Unterrichtsgegenständen für die Fachschulen für Bildnerische Gestaltung, für Reproduktions- und Drucktechnik und für alle Sonderformen.

4.1.17 Höhere Lehranstalt für Silikattechnik:

Höhere Lehranstalt für Silikattechnik und anorganische Werkstoffe:

Fachlich-theoretischer Unterricht in den einschlägigen Unterrichtsgegenständen für die Fachschule für Keramik und Ofenbau, für die Glasfachschule und für alle Sonderformen.

4.1.18 Höhere Lehranstalt textilkaufmännischer Richtung:

Fachlich-theoretischer Unterricht in den einschlägigen Unterrichtsgegenständen für die Fachschule textilkaufmännischer Richtung.

4.1.19 Höhere Lehranstalt für Textiltechnik - Weberei und Spinnerei:

Höhere Lehranstalt für Textiltechnik - Wirkerei und Spinnerei:

Höhere Lehranstalt für Weberei und Spinnerei:

Höhere Lehranstalt für Wirkerei und Stickerei:

Höhere Lehranstalt für Textil-Betriebstechnik:

Fachlich-theoretischer Unterricht in den einschlägigen Unterrichtsgegenständen für die Fachschulen für die Damenkleiderkonfektion, für Herrenkleiderkonfektion, für Ledergalanteriewaren und Taschner, für Musterzeichnen, für die Fachschule textilkaufmännischer Richtung, für die Fachschulen für Textilhandwerk, für Textiltechnik, für Weberei und Spinnerei, für Wirkerei und Strickerei, für Bekleidungsindustrie (Fachrichtung Damen- und Herrenbekleidung), für Bildnerische Gestaltung und für alle Sonderformen.

4.1.20 Höhere Lehranstalt für Waffentechnik:

Höhere Lehranstalt für Maschinenbau - Waffentechnik:

Fachlich-theoretischer Unterricht in den einschlägigen Unterrichtsgegenständen für die Fachschulen für Betriebstechnik, für Büchsenmacher und Schäfter, für Feinwerktechnik, für Maschinenbau, für Metallbearbeitung und Werkzeugbau, für gestaltendes Metallhandwerk und für alle Sonderformen.

4.1.21 Höhere Technische Lehranstalt für Berufstätige:

Abiturientenlehrgänge:

Kollegs:

Aufbaulehrgänge:

Ihre Einschlägigkeit richtet sich nach denen der Höheren Lehranstalten der entsprechenden Fachrichtungen.

4.2 Einschlägige Lehrabschlußprüfung gemäß Paragraph 113, Absatz 3, Litera a, des Schulorganisationsgesetzes:

Die Bestimmungen der Ziffer 2 Punkt 2, finden Anwendung.

4.3 Gleichwertige einschlägige Befähigung gemäß Paragraph 113, Absatz 3, Litera a, des Schulorganisationsgesetzes:

Die Bestimmungen der Ziffer 2 Punkt 3, finden Anwendung. 5 Einschlägige Meisterprüfungen und Befähigungen gemäß Paragraph 113, Absatz 3, Litera b, des Schulorganisationsgesetzes:

5.1 Einschlägige Meisterprüfung gemäß Paragraph 113, Absatz 3, Litera b, des Schulorganisationsgesetzes:

Die Bestimmungen der Ziffer 3 Punkt eins, finden Anwendung.

5.2 Gleichwertige einschlägige Befähigung gemäß Paragraph 113, Absatz 3, Litera b, des Schulorganisationsgesetzes:

Die Bestimmungen der Ziffer 3 Punkt 2, finden Anwendung.

Schlagworte

Rechtswissenschaft, Staatswissenschaft, Wirtschaftswissenschaft, Meßmechaniker, Maschinentechnik, Stahlbautechnik, Heizungstechnik, Friedhofsgärtner, Goldsticker, Silbersticker, Elektromaschinenbauer, Lederwarenfärber, Gemüsekonservierer, Hotelassistent, Blumenhändler, Gartengestalter, Gasinstallateur, Lederfärber, Werkzeugbau, Gebäudeplanung, Bauschlosserei, Kunstschlosserei, Motorenbau

Gesetzesnummer

10009417

Dokumentnummer

NOR12120249

Alte Dokumentnummer

N7197640789L