Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Aufnahmsvoraussetzungen - Berufspädagogische Akademie
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 541/1976 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 409/2001Bundesgesetzblatt Nr. 541 aus 1976, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 409 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 3Anlage 3
Index
70/02 Schulorganisation
Text
Anlage III Anlage römisch drei
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Die Einstufungsprüfung gemäß § 4 Abs. 2 hat zu umfassen:Die Einstufungsprüfung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, hat zu umfassen:
Maschinschreiben nach einer Vorlage (Zehn-Minuten-Abschrift). Bei Zugrundelegung eines Höchstsatzes von 0,5 von hundert Fehlern sollen nach Abzug von je 25 Anschlägen für jeden Fehler mindestens 2100 Reinanschläge verbleiben,
Maschinschreiben nach Diktat (drei Minuten je 70 Silben bei gleichbleibender Geschwindigkeit),
Fertigkeit in Stenotypie: kurzschriftliche Aufnahme von zwei unmittelbar aufeinanderfolgenden Diktaten mit wechselndem Stoff in der Dauer von je drei Minuten bei gleichbleibender Diktiergeschwindigkeit von 120 Silben je Minute sowie maschinschriftliche Wiedergabe des Diktates in längstens 45 Minuten.
Dokumentnummer
NOR12120250
Alte Dokumentnummer
N7197640790L