Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Aufnahmsvoraussetzungen - Berufspädagogische Akademie
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 541/1976 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 409/2001Bundesgesetzblatt Nr. 541 aus 1976, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 409 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4aParagraph 4 a
Index
70/02 Schulorganisation
Text
Ergänzende Bestimmungen
§ 4a. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Praxiszeiten bzw. Zeiten einschlägiger Tätigkeiten sind in vollbeschäftigtem Ausmaß zurückzulegen. Soweit eine Vollbeschäftigung nicht gegeben ist, verlängert sich die Dauer dieser Tätigkeit entsprechend. Paragraph 4 a, Die in dieser Verordnung vorgesehenen Praxiszeiten bzw. Zeiten einschlägiger Tätigkeiten sind in vollbeschäftigtem Ausmaß zurückzulegen. Soweit eine Vollbeschäftigung nicht gegeben ist, verlängert sich die Dauer dieser Tätigkeit entsprechend.
Dokumentnummer
NOR12120246
Alte Dokumentnummer
N7197640786L