Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Aufnahmsvoraussetzungen - Berufspädagogische Akademie
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 541/1976 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 409/2001Bundesgesetzblatt Nr. 541 aus 1976, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 409 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
70/02 Schulorganisation
Text
Übergangsbestimmung
§ 5. Für die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung auf Grund der 2. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle, BGBl. Nr. 282/1960, als Vertragslehrer in l 2 b 1 an Berufsschulen angestellten Personen genügt in Abweichung zu Anlage II Z 1 die Reifeprüfung einer allgemeinbildenden höheren Schule und eine zweijährige Praxis. Ebenso entfallen für diesen Personenkreis die zusätzlichen Erfordernisse bei Anlage II Z 3.2.3.2. Paragraph 5, Für die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung auf Grund der 2. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 282 aus 1960,, als Vertragslehrer in l 2 b 1 an Berufsschulen angestellten Personen genügt in Abweichung zu Anlage römisch zwei Ziffer eins, die Reifeprüfung einer allgemeinbildenden höheren Schule und eine zweijährige Praxis. Ebenso entfallen für diesen Personenkreis die zusätzlichen Erfordernisse bei Anlage römisch zwei Ziffer 3 Punkt 2 Punkt 3 Punkt 2,
Dokumentnummer
NOR12120247
Alte Dokumentnummer
N7197640787L