Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gleichwertigkeit eines Unterrichts mit dem Berufsschulunterricht
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 477/1976 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 239/1997Bundesgesetzblatt Nr. 477 aus 1976, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 239 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Text
§ 1. (1) Die Voraussetzung der Gleichwertigkeit eines bereits mit Erfolg besuchten Unterrichtes mit dem Unterricht einer Berufsschule (einschließlich der hauswirtschaftlichen Berufsschule) im Sinne des § 23 Abs. 1 des Schulpflichtgesetzes ist in den durch die folgenden Bestimmungen geregelten Fällen gegeben. Hiebei finden die Bestimmungen der §§ 3 bis 8 nur insoweit Anwendung, als nicht § 2 in Betracht kommt.Paragraph eins, (1) Die Voraussetzung der Gleichwertigkeit eines bereits mit Erfolg besuchten Unterrichtes mit dem Unterricht einer Berufsschule (einschließlich der hauswirtschaftlichen Berufsschule) im Sinne des Paragraph 23, Absatz eins, des Schulpflichtgesetzes ist in den durch die folgenden Bestimmungen geregelten Fällen gegeben. Hiebei finden die Bestimmungen der Paragraphen 3 bis 8 nur insoweit Anwendung, als nicht Paragraph 2, in Betracht kommt.
(2)Absatz 2,Soweit in den §§ 2 bis 8 die Gleichwertigkeit nicht festgestellt wird, bleibt deren Feststellung im Einzelfall gemäß § 23 Abs. 1 des Schulpflichtgesetzes dem Bundesminister für Unterricht und Kunst auf Antrag des Landesschulrates vorbehalten.Soweit in den Paragraphen 2 bis 8 die Gleichwertigkeit nicht festgestellt wird, bleibt deren Feststellung im Einzelfall gemäß Paragraph 23, Absatz eins, des Schulpflichtgesetzes dem Bundesminister für Unterricht und Kunst auf Antrag des Landesschulrates vorbehalten.
Dokumentnummer
NOR12120219
Alte Dokumentnummer
N7197640759L