Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
08.09.1976 bis 31.08.1997 — BGBl. Nr. 477/1976 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 208.09.197631.08.1997 BGBl. Nr. 477/1976 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 239/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gleichwertigkeit eines Unterrichts mit dem Berufsschulunterricht

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 477 aus 1976, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 239 aus 1997,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

08.09.1976BGBl. Nr. 477/1976

Außerkrafttretensdatum

31.08.1997aufgehoben durch BGBl. II Nr. 239/1997

Index

70/05 Schulpflicht

Text

Paragraph 2, (1) Dem Besuch einer Berufsschule ist der Besuch einer anderen Schule in dem Ausmaß gleichwertig, als mit dem erfolgreichen Besuch dieser Schule der Ersatz der Lehrzeit in dem Lehrberuf, auf Grund dessen die Berufsschulpflicht gegeben wäre, verbunden ist. Wenn dadurch die Gleichwertigkeit nicht für alle Schulstufen der Berufsschule gegeben ist, gilt sie für die jeweils untersten Schulstufen der Berufsschule.

  1. Absatz 2,Sofern der erfolgreiche Besuch einer oder mehrerer Schulstufen einer Schule die Lehrzeit nicht im Ausmaß eines oder mehrerer voller Jahre ersetzt, ist Absatz eins, so anzuwenden, als ob das Lehrjahr, für das nur ein teilweiser Lehrzeitersatz gegeben wird, zur Gänze ersetzt werden würde.
  2. Absatz 3,Dem Besuch einer hauswirtschaftlichen Berufsschule ist gleichwertig:
    1. Litera a
      hinsichtlich der ersten Klasse der erfolgreiche Besuch einer Schulstufe einer mittleren oder höheren Schule nach Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht, soweit Litera c, nicht in Betracht kommt,
    2. Litera b
      hinsichtlich der ersten Klasse der erfolgreiche Besuch einer Schulstufe einer anderen als der hauswirtschaftlichen Berufsschule,
    3. Litera c
      zur Gänze der erfolgreiche Besuch einer Schulstufe einer mittleren oder höheren Schule für wirtschaftliche Frauenberufe oder der erfolgreiche Besuch von zwei Schulstufen einer sonstigen mittleren oder höheren Schule, jeweils nach Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht,
    4. Litera d
      zur Gänze der erfolgreiche Besuch von zwei Schulstufen einer anderen als der hauswirtschaftlichen Berufsschule.

Gesetzesnummer

10009418

Dokumentnummer

NOR12120220

Alte Dokumentnummer

N7197640760L