Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gleichwertigkeit eines Unterrichts mit dem Berufsschulunterricht
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 477/1976 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 239/1997Bundesgesetzblatt Nr. 477 aus 1976, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 239 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Text
§ 3. Dem Unterricht in Politischer Bildung an Berufsschulen ist gleichwertig: Paragraph 3, Dem Unterricht in Politischer Bildung an Berufsschulen ist gleichwertig:
die erfolgreiche Ablegung einer in den jeweils geltenden Studienvorschriften als Abschluß eines Studienabschnittes vorgesehenen Prüfung in einer rechts-, staats-, sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen Studienrichtung an einer Universität;
der erfolgreiche Besuch des Pflichtgegenstandes Staatsbürgerkunde (auch in Verbindung mit Rechtskunde) bzw. des Pflichtgegenstandes Politische Bildung während einer Schulstufe an einer mittleren oder höheren Schule nach Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht;
der erfolgreiche Besuch des Pflichtgegenstandes Politische Bildung an einer anderen Berufsschule.
Dokumentnummer
NOR12120221
Alte Dokumentnummer
N7197640761L