Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
08.09.1976 bis 31.08.1997 — BGBl. Nr. 477/1976 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 408.09.197631.08.1997 BGBl. Nr. 477/1976 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 239/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gleichwertigkeit eines Unterrichts mit dem Berufsschulunterricht

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 477 aus 1976, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 239 aus 1997,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

08.09.1976BGBl. Nr. 477/1976

Außerkrafttretensdatum

31.08.1997aufgehoben durch BGBl. II Nr. 239/1997

Index

70/05 Schulpflicht

Text

Paragraph 4, Dem Unterricht in den betriebswirtschaftlichen Unterrichtsgegenständen an Berufsschulen sind gleichwertig:

  1. Litera a
    die erfolgreiche Ablegung einer in den jeweils geltenden Studienvorschriften als Abschluß eines Studienabschnittes vorgesehenen Prüfung in einer sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen Studienrichtung an einer Universität;
  2. Litera b
    der erfolgreiche Besuch sämtlicher im Lehrplan einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule vorgesehenen kaufmännischen und betriebswirtschaftlichen Pflichtgegenstände (wie Betriebs- und Rechtskunde, Betriebslehre und Technische Kalkulation, Betriebswirtschaftslehre), sofern im Lehrplan hiefür insgesamt
    1. Sub-Litera, a, a
      mindestens neun Jahreswochenstunden, soweit es sich um die Gleichwertigkeit bezüglich der Berufsschulen für die Lehrberufe des Buchhändlers, des Bürokaufmannes, des Drogisten, des Einzelhandelskaufmannes, des Fotokaufmannes, des Großhandelskaufmannes, des Industriekaufmannes, des Musikalienhändlers, des Reisebüroassistenten, des Spediteurs und des Waffen- und Munitionshändlers handelt oder
    2. Sub-Litera, b, b
      mindestens vier Jahreswochenstunden, soweit es sich um die Gleichwertigkeit bezüglich aller anderen als der unter Sub-Litera, a, a, angeführten Berufsschulen handelt,
    vorgesehen sind;
  3. Litera c
    bezüglich der Berufsschulen ausgenommen die unter Litera b, Sub-Litera, a, a, angeführten Berufsschulen und die hauswirtschaftliche Berufsschule der erfolgreiche Besuch der betriebswirtschaftlichen Unterrichtsgegenstände an einer anderen Berufsschule;
  4. Litera d
    bezüglich der unter Litera b, Sub-Litera, a, a, angeführten Berufsschulen der erfolgreiche Besuch der betriebswirtschaftlichen Unterrichtsgegenstände an einer anderen dieser Berufsschulen.

Gesetzesnummer

10009418

Dokumentnummer

NOR12120222

Alte Dokumentnummer

N7197640762L