Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gleichwertigkeit eines Unterrichts mit dem Berufsschulunterricht
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 477/1976 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 239/1997Bundesgesetzblatt Nr. 477 aus 1976, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 239 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Text
§ 4. Dem Unterricht in den betriebswirtschaftlichen Unterrichtsgegenständen an Berufsschulen sind gleichwertig: Paragraph 4, Dem Unterricht in den betriebswirtschaftlichen Unterrichtsgegenständen an Berufsschulen sind gleichwertig:
die erfolgreiche Ablegung einer in den jeweils geltenden Studienvorschriften als Abschluß eines Studienabschnittes vorgesehenen Prüfung in einer sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen Studienrichtung an einer Universität;
der erfolgreiche Besuch sämtlicher im Lehrplan einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule vorgesehenen kaufmännischen und betriebswirtschaftlichen Pflichtgegenstände (wie Betriebs- und Rechtskunde, Betriebslehre und Technische Kalkulation, Betriebswirtschaftslehre), sofern im Lehrplan hiefür insgesamt
mindestens neun Jahreswochenstunden, soweit es sich um die Gleichwertigkeit bezüglich der Berufsschulen für die Lehrberufe des Buchhändlers, des Bürokaufmannes, des Drogisten, des Einzelhandelskaufmannes, des Fotokaufmannes, des Großhandelskaufmannes, des Industriekaufmannes, des Musikalienhändlers, des Reisebüroassistenten, des Spediteurs und des Waffen- und Munitionshändlers handelt oder
mindestens vier Jahreswochenstunden, soweit es sich um die Gleichwertigkeit bezüglich aller anderen als der unter sublit. aa angeführten Berufsschulen handelt,mindestens vier Jahreswochenstunden, soweit es sich um die Gleichwertigkeit bezüglich aller anderen als der unter Sub-Litera, a, a, angeführten Berufsschulen handelt,
vorgesehen sind;
bezüglich der Berufsschulen ausgenommen die unter lit. b sublit. aa angeführten Berufsschulen und die hauswirtschaftliche Berufsschule der erfolgreiche Besuch der betriebswirtschaftlichen Unterrichtsgegenstände an einer anderen Berufsschule;bezüglich der Berufsschulen ausgenommen die unter Litera b, Sub-Litera, a, a, angeführten Berufsschulen und die hauswirtschaftliche Berufsschule der erfolgreiche Besuch der betriebswirtschaftlichen Unterrichtsgegenstände an einer anderen Berufsschule;
bezüglich der unter lit. b sublit. aa angeführten Berufsschulen der erfolgreiche Besuch der betriebswirtschaftlichen Unterrichtsgegenstände an einer anderen dieser Berufsschulen.bezüglich der unter Litera b, Sub-Litera, a, a, angeführten Berufsschulen der erfolgreiche Besuch der betriebswirtschaftlichen Unterrichtsgegenstände an einer anderen dieser Berufsschulen.
Dokumentnummer
NOR12120222
Alte Dokumentnummer
N7197640762L