Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gleichwertigkeit eines Unterrichts mit dem Berufsschulunterricht
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 477/1976 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 239/1997Bundesgesetzblatt Nr. 477 aus 1976, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 239 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Text
§ 5. Dem Fachunterricht an den unter § 4 lit. b sublit. aa angeführten Berufsschulen ist der erfolgreiche Besuch einer oder mehrerer Schulstufen einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule oder einer anderen der unter § 4 lit. b sublit. aa angeführten Berufsschulen gleichwertig, wenn der wesentliche Lehrstoff dieses Unterrichtes in den lehrplanmäßigen Pflichtgegenständen der besuchten Schulstufen enthalten ist. Paragraph 5, Dem Fachunterricht an den unter Paragraph 4, Litera b, Sub-Litera, a, a, angeführten Berufsschulen ist der erfolgreiche Besuch einer oder mehrerer Schulstufen einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule oder einer anderen der unter Paragraph 4, Litera b, Sub-Litera, a, a, angeführten Berufsschulen gleichwertig, wenn der wesentliche Lehrstoff dieses Unterrichtes in den lehrplanmäßigen Pflichtgegenständen der besuchten Schulstufen enthalten ist.
Dokumentnummer
NOR12120223
Alte Dokumentnummer
N7197640763L