Kurztitel
Gleichwertigkeit eines Unterrichts mit dem Berufsschulunterricht
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 477/1976 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 239/1997Bundesgesetzblatt Nr. 477 aus 1976, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 239 aus 1997,
Text
§ 6. Dem Unterricht in Werbetechnik an den unter § 4 lit. b sublit. aa angeführten Berufsschulen ist der erfolgreiche Abschluß einer kunstgewerblichen Fachschule, der Akademie für bildende Künste, der Akademie für angewandte Kunst oder einer anderen der unter § 4 lit. b sublit. aa angeführten Berufsschulen gleichwertig, hinsichtlich der vorgenannten Berufsschulen nur, wenn der wesentliche Lehrstoff dieses Unterrichtes in den lehrplanmäßigen Pflichtgegenständen der besuchten Schulstufen enthalten ist. Paragraph 6, Dem Unterricht in Werbetechnik an den unter Paragraph 4, Litera b, Sub-Litera, a, a, angeführten Berufsschulen ist der erfolgreiche Abschluß einer kunstgewerblichen Fachschule, der Akademie für bildende Künste, der Akademie für angewandte Kunst oder einer anderen der unter Paragraph 4, Litera b, Sub-Litera, a, a, angeführten Berufsschulen gleichwertig, hinsichtlich der vorgenannten Berufsschulen nur, wenn der wesentliche Lehrstoff dieses Unterrichtes in den lehrplanmäßigen Pflichtgegenständen der besuchten Schulstufen enthalten ist.