Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gleichwertigkeit eines Unterrichts mit dem Berufsschulunterricht
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 477/1976 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 239/1997Bundesgesetzblatt Nr. 477 aus 1976, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 239 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Text
§ 7. Dem Unterricht in Sprachpflege, Wirtschaftsgeographie und Verkehrsgeographie an den unter § 4 lit. b sublit. aa angeführten Berufsschulen ist der nach Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht zurückgelegte mindestens einjährige erfolgreiche Besuch dieser Unterrichtsgegenstände an einer mittleren oder höheren Schule oder einer anderen der unter § 4 lit. b sublit. aa angeführten Berufsschulen gleichwertig, hinsichtlich der vorgenannten Berufsschulen nur, wenn der wesentliche Lehrstoff dieser Unterrichtsgegenstände in den lehrplanmäßigen Pflichtgegenständen der besuchten Schulstufen enthalten ist. Paragraph 7, Dem Unterricht in Sprachpflege, Wirtschaftsgeographie und Verkehrsgeographie an den unter Paragraph 4, Litera b, Sub-Litera, a, a, angeführten Berufsschulen ist der nach Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht zurückgelegte mindestens einjährige erfolgreiche Besuch dieser Unterrichtsgegenstände an einer mittleren oder höheren Schule oder einer anderen der unter Paragraph 4, Litera b, Sub-Litera, a, a, angeführten Berufsschulen gleichwertig, hinsichtlich der vorgenannten Berufsschulen nur, wenn der wesentliche Lehrstoff dieser Unterrichtsgegenstände in den lehrplanmäßigen Pflichtgegenständen der besuchten Schulstufen enthalten ist.
Dokumentnummer
NOR12120225
Alte Dokumentnummer
N7197640765L