Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gleichwertigkeit eines Unterrichts mit dem Berufsschulunterricht
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 477/1976 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 239/1997Bundesgesetzblatt Nr. 477 aus 1976, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 239 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Text
§ 8. Dem Unterricht in Kurzschrift, Maschinschreiben sowie Stenotypie und Phonotypie an Berufsschulen ist der erfolgreiche Besuch dieser Unterrichtsgegenstände an einer mittleren oder höheren Schule oder an einer anderen Berufsschule gleichwertig, wenn die gesamte Jahresstundenzahl jener der angestrebten Berufsschule lehrplanmäßig mindestens gleich ist. Paragraph 8, Dem Unterricht in Kurzschrift, Maschinschreiben sowie Stenotypie und Phonotypie an Berufsschulen ist der erfolgreiche Besuch dieser Unterrichtsgegenstände an einer mittleren oder höheren Schule oder an einer anderen Berufsschule gleichwertig, wenn die gesamte Jahresstundenzahl jener der angestrebten Berufsschule lehrplanmäßig mindestens gleich ist.
Dokumentnummer
NOR12120226
Alte Dokumentnummer
N7197640766L