Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gleichwertigkeit eines Unterrichts mit dem Berufsschulunterricht
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 477/1976 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 239/1997Bundesgesetzblatt Nr. 477 aus 1976, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 239 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Text
§ 9. (1) Unter Universitäten sind die im Universitäts-Organisationsgesetz, BGBl. Nr. 258/1975, angeführten Universitäten zu verstehen.Paragraph 9, (1) Unter Universitäten sind die im Universitäts-Organisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 258 aus 1975,, angeführten Universitäten zu verstehen.
(2)Absatz 2,Unter mittleren und höheren Schulen sind die im Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, in der geltenden Fassung geregelten mittleren und höheren Schulen einschließlich ihrer Sonderformen sowie die diesen entsprechenden land- und forstwirtschaftlichen Schulen und Privatschulen mit eigenem Organisationsstatut zu verstehen.Unter mittleren und höheren Schulen sind die im Schulorganisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, in der geltenden Fassung geregelten mittleren und höheren Schulen einschließlich ihrer Sonderformen sowie die diesen entsprechenden land- und forstwirtschaftlichen Schulen und Privatschulen mit eigenem Organisationsstatut zu verstehen.
Dokumentnummer
NOR12120227
Alte Dokumentnummer
N7197640767L