Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Einstufungsprüfung als Voraussetzung für die Aufnahme in die Schule und die Aufnahmsprüfung als Voraussetzung für den Übertritt in eine andere Schulart
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 347/1976 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 264/2020Bundesgesetzblatt Nr. 347 aus 1976, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 264 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15aParagraph 15 a
Index
70/06 Schulunterricht
Text
Übergangsbestimmung zum Auslaufen der Hauptschule und der Einführung der Mittelschule
§ 15a.Paragraph 15 a,
Für Übertrittsbewerberinnen und Übertrittsbewerber an allgemeinbildenden höheren Schulen, die die Hauptschule bis zum Ablauf des Schuljahres 2018/19 oder eine Neue Mittelschule bis zum Ablauf des Schuljahres 2019/20 erfolgreich abgeschlossen haben, gilt § 7 Abs. 3 in der Fassung vor der Verordnung BGBl. II Nr. 264/2020. Für Übertrittsbewerberinnen und Übertrittsbewerber an allgemeinbildenden höheren Schulen, die die Hauptschule bis zum Ablauf des Schuljahres 2018/19 oder eine Neue Mittelschule bis zum Ablauf des Schuljahres 2019/20 erfolgreich abgeschlossen haben, gilt Paragraph 7, Absatz 3, in der Fassung vor der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 264 aus 2020,.
Zuletzt aktualisiert am
19.07.2023
Dokumentnummer
NOR40223828