Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
ab 01.09.1992 — BGBl. Nr. 501/1992
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6 heute01.09.1992 BGBl. Nr. 501/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Einstufungsprüfung als Voraussetzung für die Aufnahme in die Schule und die Aufnahmsprüfung als Voraussetzung für den Übertritt in eine andere Schulart

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 347 aus 1976, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1992,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.09.1992BGBl. Nr. 501/1992

Außerkrafttretensdatum

Index

70/06 Schulunterricht

Text

3. ABSCHNITT
AUFNAHMSPRÜFUNG

Zeitpunkt der Aufnahmsprüfung

Paragraph 6,

Der Prüfungstermin oder die Termine der einzelnen Teilprüfungen sind vom Schulleiter unter Bedachtnahme auf eine allenfalls gemäß Paragraph 7, Absatz 7, vom unterrichtenden Lehrer zu treffende Feststellung festzusetzen. Die Aufnahmsprüfung oder einzelne Teilprüfungen derselben sind vom Schulleiter auf Ansuchen des Übertrittsbewerbers bei gleichzeitiger Aufnahme als außerordentlicher Schüler aufzuschieben, wenn in dessen Person rücksichtswürdige Gründe vorliegen. Die Frist zur Ablegung der Prüfung oder der Teilprüfung ist mit höchstens einem halben Unterrichtsjahr je nachzuholender Schulstufe zu bemessen; hiebei darf bei der allgemeinen Schulpflicht unterliegenden Übertrittsbewerbern eine Aufnahme als außerordentlicher Schüler allein aus diesem Grund zwölf Monate nicht überschreiten.

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2023

Gesetzesnummer

10009419

Dokumentnummer

NOR12120208

Alte Dokumentnummer

N7197640748L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1976/347/P6/NOR12120208