Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Einstufungsprüfung als Voraussetzung für die Aufnahme in die Schule und die Aufnahmsprüfung als Voraussetzung für den Übertritt in eine andere Schulart
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 347/1976Bundesgesetzblatt Nr. 347 aus 1976,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
70/06 Schulunterricht
Text
4. ABSCHNITT
GEMEINSAME BESTIMMUNGEN
Bestellung der Prüfer
§ 9.Paragraph 9,
Zur Durchführung der Einstufungsprüfung bzw. der Aufnahmsprüfung hat der Schulleiter, an Schulen, die in Fachabteilungen gegliedert sind, der Abteilungsvorstand, für die einzelnen Prüfungsgebiete fachlich zuständige Lehrer als Prüfer zu bestellen.
Zuletzt aktualisiert am
19.07.2023
Dokumentnummer
NOR12120211
Alte Dokumentnummer
N7197640751L