Rechtstracker.at

§ 11

Fassungen
ab 08.09.1976 — BGBl. Nr. 478/1976 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 11 heute08.09.1976 BGBl. Nr. 478/1976 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Einstufungsprüfung an Berufsschulen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 478 aus 1976,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

08.09.1976BGBl. Nr. 478/1976

Außerkrafttretensdatum

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Verhinderung und Rücktritt des Prüfungskandidaten

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Ist ein Prüfungskandidat an der Ablegung der Prüfung in einem Prüfungsgebiet verhindert, so darf er dieses mit neuer Aufgabenstellung zu einem vom Schulleiter festzusetzenden Prüfungstermin nachholen. Ist ein Prüfungskandidat jedoch nur vorübergehend verhindert, so ist ihm nach Möglichkeit Gelegenheit zur Fortsetzung der Prüfung in dem betreffenden Prüfungsgebiet, erforderlichenfalls unter neuer Aufgabenstellung, zu geben.
  2. Absatz 2,Absatz eins, erster und zweiter Satz finden sinngemäß auf jene Fälle Anwendung, in denen der Prüfungskandidat von der Prüfung in einem Prüfungsgebiet zurücktritt. Nach Entgegennahme der Aufgabenstellung ist der Rücktritt nicht mehr zulässig; die betreffende Prüfung ist zu beurteilen.

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2016

Gesetzesnummer

10009420

Dokumentnummer

NOR12120240

Alte Dokumentnummer

N7197640780L