Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Einstufungsprüfung an Berufsschulen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 478/1976Bundesgesetzblatt Nr. 478 aus 1976,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
70/06 Schulunterricht
Text
Verhinderung und Rücktritt des Prüfungskandidaten
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Ist ein Prüfungskandidat an der Ablegung der Prüfung in einem Prüfungsgebiet verhindert, so darf er dieses mit neuer Aufgabenstellung zu einem vom Schulleiter festzusetzenden Prüfungstermin nachholen. Ist ein Prüfungskandidat jedoch nur vorübergehend verhindert, so ist ihm nach Möglichkeit Gelegenheit zur Fortsetzung der Prüfung in dem betreffenden Prüfungsgebiet, erforderlichenfalls unter neuer Aufgabenstellung, zu geben.
(2)Absatz 2,Abs. 1 erster und zweiter Satz finden sinngemäß auf jene Fälle Anwendung, in denen der Prüfungskandidat von der Prüfung in einem Prüfungsgebiet zurücktritt. Nach Entgegennahme der Aufgabenstellung ist der Rücktritt nicht mehr zulässig; die betreffende Prüfung ist zu beurteilen.Absatz eins, erster und zweiter Satz finden sinngemäß auf jene Fälle Anwendung, in denen der Prüfungskandidat von der Prüfung in einem Prüfungsgebiet zurücktritt. Nach Entgegennahme der Aufgabenstellung ist der Rücktritt nicht mehr zulässig; die betreffende Prüfung ist zu beurteilen.
Zuletzt aktualisiert am
07.09.2016
Dokumentnummer
NOR12120240
Alte Dokumentnummer
N7197640780L