Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
ab 01.09.1992 — BGBl. Nr. 502/1992
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3 heute01.09.1992 BGBl. Nr. 502/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Einstufungsprüfung an Berufsschulen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 478 aus 1976, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 502 aus 1992,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.09.1992BGBl. Nr. 502/1992

Außerkrafttretensdatum

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Zeitpunkt der Einstufungsprüfung

Paragraph 3,

Der Prüfungstermin oder die Termine der einzelnen Teilprüfungen über Prüfungsgebiete sind vom Schulleiter unter Bedachtnahme auf die einem Aufnahmsbewerber hinsichtlich der angestrebten Schulstufe zumutbare Leistungsfähigkeit sowie unter Bedachtnahme auf eine allenfalls gemäß Paragraph 4, Absatz 6, vom unterrichtenden Lehrer zu treffende Feststellung festzusetzen. Bis zur erfolgreichen Ablegung der Einstufungsprüfung oder deren Entfall auf Grund von Feststellungen gemäß Paragraph 4, Absatz 6, ist eine Aufnahme nur als außerordentlicher Schüler zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2016

Gesetzesnummer

10009420

Dokumentnummer

NOR12120232

alte Dokumentnummer

N7197640772L