Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Einstufungsprüfung an Berufsschulen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 478/1976Bundesgesetzblatt Nr. 478 aus 1976,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
70/06 Schulunterricht
Text
Prüfungsstoff der Einstufungsprüfung
§ 5.Paragraph 5,
Die Aufgaben sind dem Bereich des Lehrstoffes der durch die im § 4 Abs. 1 angeführten Prüfungsgebiete jeweils erfaßten Pflichtgegenstände der der angestrebten Schulstufe vorangegangenen Stufen zu entnehmen. Der Schwierigkeitsgrad der Aufgabenstellungen hat sich nach den an die Schüler der der angestrebten Schulstufe vorangegangenen Stufen gestellten Anforderungen zu richten. Die Aufgaben sind dem Bereich des Lehrstoffes der durch die im Paragraph 4, Absatz eins, angeführten Prüfungsgebiete jeweils erfaßten Pflichtgegenstände der der angestrebten Schulstufe vorangegangenen Stufen zu entnehmen. Der Schwierigkeitsgrad der Aufgabenstellungen hat sich nach den an die Schüler der der angestrebten Schulstufe vorangegangenen Stufen gestellten Anforderungen zu richten.
Zuletzt aktualisiert am
07.09.2016
Dokumentnummer
NOR12120234
alte Dokumentnummer
N7197640774L