Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Einstufungsprüfung an Berufsschulen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 478/1976Bundesgesetzblatt Nr. 478 aus 1976,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
70/06 Schulunterricht
Text
Durchführung der Einstufungsprüfung
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Die Aufgaben sind vom Prüfer zu stellen. Dem Prüfungskandidaten sind in den einzelnen Prüfungsgebieten jeweils nicht mehr als zwei voneinander unabhängige Aufgaben vorzulegen, wobei kurze schriftliche und graphische Aufgaben (§ 4 Abs. 1 letzter Satz) mündlichen gleichzuhalten sind.Die Aufgaben sind vom Prüfer zu stellen. Dem Prüfungskandidaten sind in den einzelnen Prüfungsgebieten jeweils nicht mehr als zwei voneinander unabhängige Aufgaben vorzulegen, wobei kurze schriftliche und graphische Aufgaben (Paragraph 4, Absatz eins, letzter Satz) mündlichen gleichzuhalten sind.
(2)Absatz 2,Ergibt sich aus der Lösung der Aufgaben keine sichere Beurteilungsgrundlage, so hat der Prüfer eine weitere Aufgabe zu stellen.
(3)Absatz 3,Zur Vorbereitung auf jede Aufgabe ist dem Prüfungskandidaten erforderlichenfalls eine angemessene Frist einzuräumen.
(4)Absatz 4,Bedient sich ein Prüfungskandidat bei der Lösung einer Aufgabe unerlaubter Hilfsmittel oder Hilfen, ist die betreffende Aufgabe nicht zu beurteilen und eine neue Aufgabe zu stellen.
(5)Absatz 5,Die dem Prüfungskandidaten gestellten Aufgaben sind im Prüfungsprotokoll zu vermerken.
Zuletzt aktualisiert am
07.09.2016
Dokumentnummer
NOR12120236
alte Dokumentnummer
N7197640776L