Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
ab 08.09.1976 — BGBl. Nr. 478/1976 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 7 heute08.09.1976 BGBl. Nr. 478/1976 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Einstufungsprüfung an Berufsschulen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 478 aus 1976,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

08.09.1976BGBl. Nr. 478/1976

Außerkrafttretensdatum

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Durchführung der Einstufungsprüfung

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die Aufgaben sind vom Prüfer zu stellen. Dem Prüfungskandidaten sind in den einzelnen Prüfungsgebieten jeweils nicht mehr als zwei voneinander unabhängige Aufgaben vorzulegen, wobei kurze schriftliche und graphische Aufgaben (Paragraph 4, Absatz eins, letzter Satz) mündlichen gleichzuhalten sind.
  2. Absatz 2,Ergibt sich aus der Lösung der Aufgaben keine sichere Beurteilungsgrundlage, so hat der Prüfer eine weitere Aufgabe zu stellen.
  3. Absatz 3,Zur Vorbereitung auf jede Aufgabe ist dem Prüfungskandidaten erforderlichenfalls eine angemessene Frist einzuräumen.
  4. Absatz 4,Bedient sich ein Prüfungskandidat bei der Lösung einer Aufgabe unerlaubter Hilfsmittel oder Hilfen, ist die betreffende Aufgabe nicht zu beurteilen und eine neue Aufgabe zu stellen.
  5. Absatz 5,Die dem Prüfungskandidaten gestellten Aufgaben sind im Prüfungsprotokoll zu vermerken.

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2016

Gesetzesnummer

10009420

Dokumentnummer

NOR12120236

alte Dokumentnummer

N7197640776L