Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Einstufungsprüfung an Berufsschulen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 478/1976Bundesgesetzblatt Nr. 478 aus 1976,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
70/06 Schulunterricht
Text
Beurteilung der Leistung bei der Einstufungsprüfung
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Die Leistungen des Prüfungskandidaten bei der Einstufungsprüfung sind in jedem Prüfungsgebiet vom Prüfer zu beurteilen (Einzelbeurteilungen). Grundlage der Beurteilungen der Leistungen ist die vom Prüfungskandidaten bei der Lösung der Aufgaben erwiesene Kenntnis des Prüfungsgebietes. Im übrigen finden die Bestimmungen des § 11 Abs. 2, 6 und 7, des § 12 Abs. 1 Z 4 und des § 14 der Verordnung, BGBl. Nr. 371/1974, über die Leistungsbeurteilung in Pflichtschulen sowie mittleren und höheren Schulen Anwendung.Die Leistungen des Prüfungskandidaten bei der Einstufungsprüfung sind in jedem Prüfungsgebiet vom Prüfer zu beurteilen (Einzelbeurteilungen). Grundlage der Beurteilungen der Leistungen ist die vom Prüfungskandidaten bei der Lösung der Aufgaben erwiesene Kenntnis des Prüfungsgebietes. Im übrigen finden die Bestimmungen des Paragraph 11, Absatz 2, 6 und 7, des Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 4 und des Paragraph 14, der Verordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 371 aus 1974,, über die Leistungsbeurteilung in Pflichtschulen sowie mittleren und höheren Schulen Anwendung. (2)Absatz 2,Die Gesamtbeurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten ist mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ festzusetzen. Die Einstufungsprüfung ist „bestanden“, wenn keine der Einzelbeurteilungen (Abs. 1) mit „Nicht genügend“ festgesetzt wird. Die Einstufungsprüfung ist „nicht bestanden“, wenn auch nur eine Einzelbeurteilung mit „Nicht genügend“ festgesetzt wird.Die Gesamtbeurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten ist mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ festzusetzen. Die Einstufungsprüfung ist „bestanden“, wenn keine der Einzelbeurteilungen (Absatz eins,) mit „Nicht genügend“ festgesetzt wird. Die Einstufungsprüfung ist „nicht bestanden“, wenn auch nur eine Einzelbeurteilung mit „Nicht genügend“ festgesetzt wird.
(3)Absatz 3,Die Einzelbeurteilungen (Abs. 1) und die Gesamtbeurteilung (Abs. 2) sind in das Prüfungsprotokoll aufzunehmen. Das Prüfungsprotokoll ist vom Schulleiter und von den Prüfern zu unterfertigen.Die Einzelbeurteilungen (Absatz eins,) und die Gesamtbeurteilung (Absatz 2,) sind in das Prüfungsprotokoll aufzunehmen. Das Prüfungsprotokoll ist vom Schulleiter und von den Prüfern zu unterfertigen.
Zuletzt aktualisiert am
07.09.2016
Dokumentnummer
NOR12120238
Alte Dokumentnummer
N7197640778L