Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
ab 08.09.1976 — BGBl. Nr. 478/1976 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 9 heute08.09.1976 BGBl. Nr. 478/1976 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Einstufungsprüfung an Berufsschulen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 478 aus 1976,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

08.09.1976BGBl. Nr. 478/1976

Außerkrafttretensdatum

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Beurteilung der Leistung bei der Einstufungsprüfung

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Die Leistungen des Prüfungskandidaten bei der Einstufungsprüfung sind in jedem Prüfungsgebiet vom Prüfer zu beurteilen (Einzelbeurteilungen). Grundlage der Beurteilungen der Leistungen ist die vom Prüfungskandidaten bei der Lösung der Aufgaben erwiesene Kenntnis des Prüfungsgebietes. Im übrigen finden die Bestimmungen des Paragraph 11, Absatz 2, 6 und 7, des Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 4 und des Paragraph 14, der Verordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 371 aus 1974,, über die Leistungsbeurteilung in Pflichtschulen sowie mittleren und höheren Schulen Anwendung.
  2. Absatz 2,Die Gesamtbeurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten ist mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ festzusetzen. Die Einstufungsprüfung ist „bestanden“, wenn keine der Einzelbeurteilungen (Absatz eins,) mit „Nicht genügend“ festgesetzt wird. Die Einstufungsprüfung ist „nicht bestanden“, wenn auch nur eine Einzelbeurteilung mit „Nicht genügend“ festgesetzt wird.
  3. Absatz 3,Die Einzelbeurteilungen (Absatz eins,) und die Gesamtbeurteilung (Absatz 2,) sind in das Prüfungsprotokoll aufzunehmen. Das Prüfungsprotokoll ist vom Schulleiter und von den Prüfern zu unterfertigen.

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2016

Gesetzesnummer

10009420

Dokumentnummer

NOR12120238

Alte Dokumentnummer

N7197640778L