Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Prüfungstaxengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 314/1976 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 227/2022Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1976, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 227 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 3Anlage 3
Index
70/11 Sonstiges Schulen
Text
Anlage IIIAnlage römisch drei
Kommission gemäß § 38 Abs. 5 VBG und § 3 Abs. 5 LVGKommission gemäß Paragraph 38, Absatz 5, VBG und Paragraph 3, Absatz 5, LVG
I.römisch eins. | Bei Beendigung des Verfahrens mit Stufe 1 je Bewerberin oder Bewerber: | Euro |
|
| 7,7 |
| Jedes weitere Mitglied des Senates der Zertifizierungskommission zum Quereinstieg in den Lehrberuf im Bereich der Allgemeinbildung (ZKQ)
| 1,3 |
II.römisch zwei. | Bei Beendigung des Verfahrens mit Stufe 2 je Bewerberin oder Bewerber: | |
|
| 10,3 |
| Jedes weitere Mitglied des Senates der ZKQ
| 1,9 |
III.römisch drei. | Bei Beendigung des Verfahrens mit Stufe 3 je Bewerberin oder Bewerber: | |
|
| 30,8 |
| Jedes weitere Mitglied des Senates der ZKQ
| 11,0 |
IV.römisch vier. | Reisegebühren Zusätzlich gebühren den genannten Personen die Reisegebühren im Sinne der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133. Soweit auf diese Personen die Reisegebührenvorschrift 1955 nicht unmittelbar Anwendung findet, gilt – sofern die Reise nicht von einem Ort angetreten oder an einem Ort beendet wurde, von welchem niedrigere Reisegebühren anfallen – als Ausgangs- und Endpunkt der Reisebewegung der Wohnort.Zusätzlich gebühren den genannten Personen die Reisegebühren im Sinne der Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133. Soweit auf diese Personen die Reisegebührenvorschrift 1955 nicht unmittelbar Anwendung findet, gilt – sofern die Reise nicht von einem Ort angetreten oder an einem Ort beendet wurde, von welchem niedrigere Reisegebühren anfallen – als Ausgangs- und Endpunkt der Reisebewegung der Wohnort. | |
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Zuletzt aktualisiert am
10.01.2023
Dokumentnummer
NOR40250477